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Rechtsprechung



LG Berlin, Urteil vom 15.05.2007 - 31 O 270/05

"Verklickt nochmal!" - Ein eBay-Anbieter kann zwar die Online-Auktion vorzeitig beenden; am Bestand der von ihm abgegebenen Willenserklärung ändert diese Maßnahme jedoch nichts, wenn er nicht über einen Anfechtungsgrund verfügt und die Anfechtung erklärt.

BGB §§ 119 Abs. 1 Fall 2, Abs. 2, 130 Abs. 1 Satz 2

Leitsätze:*

1. "Verklickt" sich der Anfechtende bei Abgabe einer elektronischen Willenserklärung mit der Maustaste (hier: bei der vorzeitigen Beendigung einer eBay-Auktion mit der Option "Auktion sofort zum Höchstgebot beenden", anstatt das Angebot zu beenden und die Gebote zu streichen), so handelt es sich um einen Erklärungsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 Fall 2 BGB (AG Bad Homburg, NJW-RR 2002, Seite 1282).

2. Auch im Fall einer grundsätzlich wirksamen Anfechtung muss sich der Anfechtende aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes am Vertrag festhalten lassen, wenn sich der Anfechtungsgegner die Erklärung gelten lassen will, die der Anfechtende ohne seinen Irrtum abgegeben hätte. Eine Anfechtung ist dann ausgeschlossen,

3. Das Angebot des Verkäufers auf der Internethandelsplattform eBay als Versteigerer ist verbindlich und nicht widerruflich. Das folgt aus § 9 Ziffer 1 der allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, wo die gesetzlich (§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB) vorgesehene Möglichkeit des vorherigen oder gleichzeitigen Widerrufs der Willenserklärung ausgeschlossen wird. Die Besonderheiten von Internetauktionen erfordern die Unwiderruflichkeit der Vertragsangebote; der Bieter wäre der Willkür des Anbieters ausgesetzt, wenn dieser es sich jederzeit überlegen könnte, ob er ein Angebot gelten lassen will oder nicht (vgl. KG NJW 2005, 1053; LG Berlin NJW 2004, 2831 f.). Auch die eBay-Grundsätze für das vorzeitige Beenden von Angeboten und das Streichen von Geboten betonen ausdrücklich, dass alle bei eBay eingestellten Artikel grundsätzlich verbindliche Angebote sind und dass nur in Ausnahmefällen eine Auktion vorzeitig beendet werden darf.

4. Die eBay-Grundsätze nennen als Gründe für eine vorzeitige Beendigung einen Irrtum über die Beschaffenheit des Artikels oder die zwischenzeitliche Veränderung der Beschaffenheit. Damit wird indes keine zusätzliche Handhabe geschaffen, sich auf rechtlich nicht ohne Weiteres einzuordnende Art und Weise von der Willenserklärung zu lösen. Nach der gesetzlichen Regelung kann der Erklärende eine verbindliche oder nicht (mehr) widerrufliche Willenserklärung ( § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB) nur im Wege der Anfechtung wieder beseitigen. Diesen Grundsatz bestätigt § 9 Nr. 3 der allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, indem dort festgelegt wird, dass bei vorzeitiger Beendigung der Online-Auktion - was nur auf der Grundlage der genannten eBay-Grundsätze geschehen kann - der Vertrag mit dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden zustande kommt.

5. Ein eBay-Anbieter kann zwar die Online-Auktion aufgrund der eBay-Grundsätze vorzeitig beenden; am Bestand der von ihm abgegebenen Willenserklärung ändert diese Maßnahme allein jedoch nichts, wenn er nicht gleichzeitig über einen Anfechtungsgrund verfügt und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Anfechtung erklärt.

6. Nur vorübergehende Mängel bzw. Erscheinungen an der Kaufsache (hier: ein unschwer durch Reparatur zu behebender Druckverlust eines Zylinders bei einem Flugzeugmotor) sind keine verkehrswesentlichen Eigenschaften einer Sache. Ein zulässiger Anfechtungsgrund i.S.d. § 119 Abs. 2 BGB liegt insoweit nicht vor. Zudem würde in einem solchen Fall des "behebbaren Mangels" das Anfechtungsrecht des Verkäufers ausgeschlossen sein, da hier der Vorrang der Mängelhaftung eingreifen, welcher sich der Verkäufer sonst entziehen könnte (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Aufl. 2007, § 119 Rn. 28).

MIR 2007, Dok. 247


Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 28.06.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1269

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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