Rechtsprechung
LG Berlin, Urteil vom 31.05.2007 - 27 S 2/07
MeinProf.de - Die Annahme einer (generellen) Pflicht zur inhaltlichen Überprüfung aller eingestellten Beiträge - unabhängig der Kenntnis konkreter rechtswidriger Beiträge Dritter - scheidet für den Betreiber eines Onlineportals aus.
BGB §§ 823, 1004 Abs. 1 Satz 2; GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1; ZPO §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 313 Abs. 1 Nr. 4
Leitsätze:*1. Im Presserecht kann jeder Verbreiter als Störer in Anspruch genommen werden.
Verbreiter ist jeder, der an der Verbreitung einer Behauptung mitwirkt (BGH NJW 1986, 2503 (2504) - Ostkontakte).
2. Von Dritten, die eine rechtswidrige Beeinträchtigung lediglich objektiv durch ihr
Handeln unterstützen, darf durch eine Störerhaftung nichts Unzumutbares verlangt werden.
Die Haftung als Störer setzt daher die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Die Beurteilung,
ob und inwieweit eine Prüfung zuzumuten war oder ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen
des Einzelfalles, wobei die Funktion und die Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch
Genommenen sowie die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung
selbst unmittelbar vorgenommen hat oder vornimmt, zu berücksichtigen sind.
3. Die Annahme einer (generellen) Pflicht zur inhaltlichen Überprüfung aller eingestellten Beiträge scheidet
für den Betreiber eines Onlineportals aus; sie wäre wegen der Fülle der Beiträge praktisch
nicht durchführbar (so Kammergericht, Beschluss vom 7.12.2006 – Az. 10 W 106/06; BGH NJW 2004, 3102).
Allein der Umstand, dass sich die Beklagte in ihren Nutzungsbedingungen die Löschung rechtswidriger
Äußerungen vorbehalten hat, führt entgegen der Ansicht des Klägers vorliegend nicht zu einer
generellen Prüfpflicht.
4. Eine Prüfpflicht ist zumutbar, wenn der Betroffene im Wege einer Abmahnung in Bezug auf bestimmte
vermittelte Inhalte konkrete Persönlichkeitsverletzungen geltend macht. In einem solchen Fall braucht der
Betreiber keine umfangreichen Nachforschungen unter hohem personellen und technischen Aufwand durchzuführen.
Ihm wird lediglich zugemutet nachzuprüfen, ob der abgemahnte Beitrag aus der Perspektive eines unbefangenen
Internetnutzers als rechtmäßig anzusehen ist. Bereits durch die unverzügliche Entfernung der rechtswidrigen
Beiträge nach Kenntniserlangung kann der Betreiber diesen Prüfpflichten genügen.
5. Zwar stellt jede durch das Bundesdatenschutzgesetz nicht
gedeckte Übermittlung personenbezogener Daten eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar
(BGH NJW 1984, 436). Ein Unterlassungsanspruch kann hierauf allerdings nur dann gestützt werden, wenn
der in Anspruch Genommene auch Störer ist und die Veröffentlichung personenbezogener Daten an sich
- wie Titel, Name, Tätigkeitsbereich - Gegenstand des Unterlassungsantrages ist. Unabhängig davon liegt
ein Verstoß gegen § 41 BDSG aber bereits nicht vor, wenn personenenbezogene Angaben aus
allgemein zugänglichen Quellen entnommen und gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG privilegiert sind.
6. Ein Unterlassungsantrag ist unzulässig, wenn er das begehrte Verbot derart abstrakt beschreibt,
so dass er sich faktisch auf die bloße Wiedergabe des gesetzlichen Verbotstatbestandes beschränkt
(BGH NJW 2000, 1792,1793; NJW 1995, 3187, 3188). Wird also die verbotene Handlung unter Zuhilfenahme
von dem Wortlaut eines Gesetzes vergleichbaren, abstrakten Tatbestandsmerkmalen beschrieben, ohne dass
sie (hier: über die beanstandeten Äußerungen hinaus) konkretisiert wird und nicht erkennbar ist welche
weiteren Verletzungsformen das für die konkrete Verletzungsform Charakteristische enthalten
(BGH WRP 1998, 42, 46; NJW 1991, 1114, 1115), ist ein solcher Antrag zu unbestimmt gefasst.
7. Im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO
eine darauf beruhende Verurteilung - so deutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und
der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind, sich der Beklagte
umfassend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, nicht im Ergebnis dem
Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (BGH NJW 2006, 2550, 2551; NJW 2003, 3046, 3047;
WRP 1992, 500, 661). Zwar muss sich der Kläger bei der Formulierung des Verbotsantrages nicht auf eine
konkrete Verletzungsform beschränken. Bei der Formulierung eines Unterlassungsantrages sind im Interesse
eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig, weil eine Verletzungshandlung die
Vermutung der Begehungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform begründet, sondern auch für alle
im Kern gleichartigen Verletzungsmöglichkeiten (BGH NJW 2000, 2195, 2196), wobei auch in der
verallgemeinerten Form des Antrages das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck
kommen muss (BGH WRP 2000, 7258, 1260).
Auslegungsbedürftige Begriffe im Antrag und in der Urteilsformel sind nicht generell unzulässig sind
(BGH NJW 2000, 2195, 2196). Der Gebrauch solcher Begriffe kann hinnehmbar oder im Interesse einer
sachgerechten Verurteilung zweckmäßig und sogar geboten sein (BGH WRP 1998, 42, 46). Zur Konkretisierung
eines begehrten Verbotes kann eine Auslegung des Antragsinhalts unter Heranziehung des Sachvortrages des
Klägers erfolgen (BGH NJW 1995, 3187, 3188).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 24.06.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1265
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