Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.04.2007 - 6 U 43/07
Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG ist im Regelfall widerlegt, wenn der Unterlassungsgläubiger länger als einen Monat seit Kenntnis der beanstandeten Wettbewerbshandlung und des Verletzers zuwartet, bevor er den Verfügungsantrag stellt.
UWG §§ 3, 5, 12 Abs. 2
Leitsätze:*1. Wird mit einer einstweiligen Verfügung ein auf §§ 3, 5 UWG gestützter Unterlassungsanspruch verfolgt,
kommt dem Unterlassungsgläubiger im Grundsatz die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 2 UWG zugute.
2. Die Dringlichkeitsvermutung ist jedoch widerlegt, wenn der Antragsteller mit der
Verfolgung seiner Rechte im Wege der einstweiligen Verfügung zu lange wartet oder das
Verfahren nicht zügig betreibt. In beiden
Fällen ist aufgrund des eigenen Verhaltens des Antragstellers der Schluss gerechtfertigt, es
bedürfe keiner sofortigen Entscheidung des Gerichts. Für die Frage einer rechtzeitigen
Verfahrenseinleitung kommt es darauf an, wann der Gläubiger Kenntnis von dem Wettbewerbsverstoß
und der Person des Verletzers erlangt hat.
3. Die Dringlichkeitsvermutung ist im Regelfall widerlegt, wenn der Unterlassungsgläubiger länger
als einen Monat seit Kenntnis der beanstandeten Wettbewerbshandlung und des Verletzers zuwartet,
bevor er den Verfügungsantrag stellt. Dieser Zeitraum reicht regelmäßig aus, um dem Unterlassungsgläubiger
Gelegenheit zu geben, sich Rechtsrat einzuholen, eventuell erforderliche Informationen
oder Glaubhaftmachungsmittel zu beschaffen und den Gegner abzumahnen.
Dabei handelt es sich um eine Regelfrist, d.h. dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls,
etwa wegen der Art des Verstoßes, der Erforderlichkeit umfangreicher Ermittlungen, der Reaktion des
Gegners auf die Abmahnung oder sonstiger Gründe, die ein Zuwarten als sachlich geboten und nicht
nur als Ausdruck fehlender Eilbedürftigkeit erscheinen lassen, eine andere Beurteilung geboten sein kann.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 11.06.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1251
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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