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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 07.12.2006 - I ZR 271/03

UVP - Die Verwendung der Abkürzung "UVP", die dem Verkehr als Abkürzung für eine unverbindliche Herstellerpreisempfehlung bekannt ist, ist nicht wegen Verstoßes gegen das Irreführungsverbot unzulässig.

UWG §§ 3, 5

Leitsätze:*

1. Eine Preisempfehlung, die nicht die ausdrückliche Angabe enthält, dass die Empfehlung vom Hersteller stammt und/oder unverbindlich ist ("empfohlener Verkaufspreis" oder "empfohlener Verkaufspreis des Herstellers"), ist nicht bereits deshalb irreführend. Denn dem informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ist bekannt, dass Preisempfehlungen üblicherweise vom Hersteller ausgesprochen werden und unverbindlich sind.

2. Die Verwendung einer Abkürzung, die dem Verkehr als Abkürzung für eine unverbindliche Herstellerpreisempfehlung bekannt ist ("UVP"), ist gleichfalls nicht wegen Verstoßes gegen das Irreführungsverbot unzulässig.

3. Für den angesprochenen Verkehr scheidet die mögliche Bedeutung von "UVP" als Abkürzung von "Umweltverträglichkeitsprüfung" aus, wenn dieses Kürzel (UVP) im Zusammenhang mit einer Preisgegenüberstellung einer Preisangabe vorangestellt wird. Zudem ist durch die verbreitete und ständige Verwendung dieser Abkürzung in der Werbung von Unternehmen hinreichend nachgewiesen, dass dem Verkehr die Angabe "UVP" als gängige Abkürzung einer "Unverbindlichen Preisempfehlung" bekannt ist. Insofern ohne Bedeutung ist, ob die Abkürzung "systemwidrig" erfolgt und etwa "u.P." oder "uPE" lautet müsste.

MIR 2007, Dok. 220


Anm. der Redaktion: Die Leitsätze 1 und 2 sind die amtlichen Leitsätze des Gerichts.

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 05.06.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1242

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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