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Rechtsprechung



Hanseatisches OLG, Urteil vom 31.01.2007 - 5 U 47/06

"Brutto oder Netto?" - Bei der (vergleichenden) Werbung mit Umsatzzahlen ist unerlässlich, dass entweder die Bezugsgrößen konkret benannt werden oder zumindest aus dem Äußerungszusammenhang eindeutig erkennbar sind.

UWG §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 6 Abs. 1

Leitsätze:*

1. Angesichts das bekannten Bemühens von Unternehmen, ihre Marktposition durch Verwendung geeigneter Kenndaten in einem besonders günstigen Licht erscheinen zulassen, ist es bei der (vergleichenden) Werbung mit Umsatzzahlen unerlässlich, dass entweder die Bezugsgrößen konkret benannt werden oder zumindest aus dem Äußerungszusammenhang eindeutig erkennbar sind (hier: Brutto- oder Netto-Umsatz). Ist dies nicht der Fall, stellt sich eine Werbung mit Umsatz-Zahlen häufig als mehrdeutig und damit missverständlich dar.

2. Die Mehrdeutig- oder Missverständlichkeit einer Werbung mit Umsatz-Zahlen führt zwar nicht dazu, dass die Werbung per se unzulässig ist. Allerdings muss der Werbende in einem solchen Fall die ihm ungünstigste Verständnisalternative gegen sich gelten lassen (BGH GRUR 1982, 563, 564 – Betonklinker). Nur dann, wenn sich die Werbeaussage auch in diesem Fall als zutreffend darstellt, scheidet ein wettbewerbswidriges Verhalten aus.

3. Insbesondere dann, wenn der Werbende in der eigenen Selbstdarstellung wechselnd Brutto- und Netto-Zahlen als Vergleichsgrößen heranzieht, ist er zur Klarstellung dieser Bezugsgrößen verpflichtet.

MIR 2007, Dok. 216


Anm. der Redaktion: Die Entscheidung wurde eingesandt von den Mitgliedern des 5. Senats des Hanseatischen Oberlandesgerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 03.06.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1238

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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