Rechtsprechung
Hanseatisches OLG, Urteil vom 31.01.2007 - 5 U 47/06
"Brutto oder Netto?" - Bei der (vergleichenden) Werbung mit Umsatzzahlen ist unerlässlich, dass entweder die Bezugsgrößen konkret benannt werden oder zumindest aus dem Äußerungszusammenhang eindeutig erkennbar sind.
UWG §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 6 Abs. 1
Leitsätze:*1. Angesichts das bekannten Bemühens von Unternehmen, ihre
Marktposition durch Verwendung geeigneter Kenndaten in einem besonders günstigen
Licht erscheinen zulassen, ist es bei der (vergleichenden) Werbung mit Umsatzzahlen
unerlässlich, dass entweder die Bezugsgrößen konkret benannt werden oder zumindest
aus dem Äußerungszusammenhang eindeutig erkennbar sind (hier: Brutto- oder Netto-Umsatz).
Ist dies nicht der Fall, stellt sich eine Werbung mit Umsatz-Zahlen häufig als
mehrdeutig und damit missverständlich dar.
2. Die Mehrdeutig- oder Missverständlichkeit einer Werbung mit Umsatz-Zahlen führt zwar nicht
dazu, dass die Werbung per se unzulässig ist. Allerdings muss der Werbende in einem
solchen Fall die ihm ungünstigste Verständnisalternative
gegen sich gelten lassen (BGH GRUR 1982, 563, 564 – Betonklinker). Nur dann, wenn
sich die Werbeaussage auch in diesem Fall als zutreffend darstellt, scheidet ein
wettbewerbswidriges Verhalten aus.
3. Insbesondere dann, wenn der Werbende in der eigenen Selbstdarstellung wechselnd
Brutto- und Netto-Zahlen als Vergleichsgrößen heranzieht, ist er zur
Klarstellung dieser Bezugsgrößen verpflichtet.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 03.06.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1238
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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