Rechtsprechung // Verfahrensrecht
BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - III ZB 31/20
Keine sich aufdrängende, mit geringfügigem Aufwand nutzbare Alternative - Zur Zumutbarkeit der Benutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA)
ZPO §§ 130 Nr. 6 Alt. 2, 130a, 233 Satz 1
Leitsätze:*1. Eine im Original unterzeichnete Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschrift, die eingescannt und im Anhang einer elektronischen Nachricht als PDF-Datei übermittelt wird, in schriftlicher Form erst bei Gericht eingereicht ist, sobald dem Gericht ein Ausdruck der den vollständigen Schriftsatz enthaltenden PDF-Datei vorliegt. Erst der Ausdruck erfüllt die Schriftform, weil durch ihn die Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschrift in einem Schriftstück verkörpert wird und dieses mit der Unterschrift des Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten abgeschlossen wird. Dass die Unterschrift nur in Kopie wiedergegeben ist, ist entsprechend § 130 Nr. 6 Alt. 2 ZPO unschädlich, weil der im Original unterzeichnete Schriftsatz elektronisch übermittelt und von der Geschäftsstelle entgegengenommen worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.05.2019 - XII ZB 8/19; BGH, Beschluss vom 04.11.2014 - II ZB 25/13;BGH, Beschluss vom 04.12.2008 - IX ZB 41/08; BGH, Beschluss vom 15.07.2008 - X ZB 8/08; BAG, NZA 2013, 983 Rn. 12).
2. Die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax ist in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig. Wird dieser Übermittlungsweg durch ein Gericht eröffnet, so dürfen die aus den technischen Gegebenheiten des Kommunikationsmittels herrührenden besonderen Risiken nicht auf den Nutzer dieses Mediums abgewälzt werden. Das gilt im Besonderen für Störungen des Empfangsgeräts im Gericht. In diesem Fall liegt die entscheidende Ursache für die Fristsäumnis in der Sphäre des Gerichts (BVerfG, NJW 2001, 3473; NZA 2000, 789, 790; NJW 1996, 2857; BGH, Beschluss vom 27.06.2017 - II ZB 22/16; BGH, Beschluss vom 04.11.2014; BGH, Beschluss vom 05.09.2012 - VII ZB 25/12). Von einem Rechtsanwalt, der sich und seine organisatorischen Vorkehrungen darauf eingerichtet hat, einen Schriftsatz weder selbst noch durch Boten oder per Post, sondern durch Telefax zu übermitteln, kann daher beim Scheitern der gewählten Übermittlung infolge eines Defekts des Empfangsgeräts oder wegen Leitungsstörungen nicht verlangt werden, dass er innerhalb kürzester Zeit eine andere als die gewählte, vom Gericht offiziell eröffnete Zugangsart sicherstellt (BVerfG, NJW 2001, 3473; NZA 2000, 789, 790; NJW 1996, 2857, 2858; BGH, Beschluss vom 28.04.2020 - X ZR 60/19; BGH, Beschluss vom 04.11.2014; BGH, Beschluss vom 05.09.2012 - VII ZB 25/12). Wenn er feststellt, dass das Empfangsgerät gestört ist, ist es aber zumutbar, jedenfalls im gewählten Übermittlungsweg nach Alternativen zu suchen, die sich aufdrängen (BGH, Beschluss vom 27.06.2017 - II ZB 22/16; vgl. auch BGH, Beschluss vom 05.09.2012).
3. Es kommt in Betracht einen anderen als den jeweils gewählten Übermittlungsweg als zumutbar zu erachten, wenn dieser Weg sich aufdrängt und der hierfür erforderliche Aufwand geringfügig ist. In diesem Rahmen kommt bei einer gescheiterten Übermittlung mittels Telefax eine Versendung über das besondere elektronische Anwaltspostfach in Betracht, wenn dieses von dem Prozessbevollmächtigten in der Vergangenheit bereits aktiv zum Versand von Schriftsätzen genutzt wurde, er also mit seiner Nutzung vertraut ist. Demgegenüber ist die Benutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs nach gescheiterter Übermittlung per Telefax ist jedenfalls dann kein zumutbarer, nur geringfügigen Aufwand verursachender alternativer Übermittlungsweg, wenn der Prozessbevollmächtigte der Partei das besondere elektronische Anwaltspostfach bisher nicht aktiv zum Versand von Schriftsätzen genutzt hat und mit seiner Nutzung nicht vertraut ist. Dies gilt jedenfalls soweit Rechtsanwälte derzeit nur zur passiven Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs verpflichtet (§ 31a Abs. 6 BRAO). Bis zum Eintritt der aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für Rechtsanwälte spätestens ab dem 1. Januar 2022 (vgl. § 130d ZPO in der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung) besteht für die Rechtsanwaltschaft keine allgemeine Pflicht, sich mit den Anforderungen und der Funktionsweise der Erstellung und des Versands elektronischer Dokumente auseinanderzusetzen. Dieser Übermittlungsweg stellt daher für einen Rechtsanwalt, der das besondere elektronische Anwaltspostfach bisher nicht aktiv genutzt und hierüber keine Dokumente versandt hat, keine sich aufdrängende, mit geringfügigem Aufwand nutzbare Alternative dar, wenn am Tag des Fristablaufs die von ihm gewählte Übermittlung mittels Telefax aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen scheitert. Es ist ihm nicht zuzumuten, sich innerhalb kurzer Zeit vor Fristablauf erstmals mit den Voraussetzungen dieser für ihn neuen Zugangsart vertraut zu machen.
4. Zur Zumutbarkeit der Benutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zur Übermittlung der Berufungsbegründung an das Berufungsgericht, wenn am Abend des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist eine Übermittlung per Telefax aus von der Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers nicht zu vertretenden Gründen scheitert (Defekt des gerichtlichen Empfangsgerätes) und diese mit der aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs nicht vertraut ist.
"Interessant" sind auch die Ausführungen des Gerichts zur Glaubhaftigkeit der Angaben der Prozessbevollmächtigten des Klägers, dass sie mit der aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs eben nicht vertraut ist und dieses bisher nicht zum Versand von Schriftsätzen verwendet hat: "Aus diesen - sachlich unzutreffenden - Ausführungen der Prozessbevollmächtigten des Klägers ergibt sich glaubhaft ihre mangelnde Vertrautheit und Erfahrung mit einer aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs."
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 28.01.2021
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3051
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
BGH, Beschluss vom 09.05.2018 - I ZB 62/17, MIR 2018, Dok. 031
E-Mail Dienst Gmail ist kein Telekommunikationsdienst
Oberwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, MIR 2020, Dok. 009
Paranoid veranlagte Anwaltskollegin - Die Bezeichnung einer Anwaltskollegin als "paranoid veranlagt" und die Beschreibung ihres Verhaltens als "gezeigte paranoide Verhaltensweisen" kann rechtswidrig sein
OLG Köln, Urteil vom 13.04.2022 - 6 U 198/21, MIR 2022, Dok. 037
Zur Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung gemäß § 12 Abs. 1 UWG nach knapp zwei Monaten sowie der Annahme eines Wissensvertreters gemäß § 166 Abs. 1 BGB analog bei einem als Gründer und CEO bezeichneten Entwickler
OLG Rostock, Beschluss vom 08.11.2021 - 2 U 25/21, MIR 2021, Dok. 100
Google Automotive Services - Zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bei Beteiligung von Wettbewerbern durch das Bundeskartellamt in einem Kartellverwaltungsverfahren
Bundesgerichtshof, MIR 2024, Dok. 018