Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
BGH, Beschluss vom 17.11.2020 - X ZR 3/19
UKlaG-Streitwert - Bei einer auf § 1 oder § 4a UKlaG gestützten Klage eines Wirtschaftsverbands sind Gebührenstreitwert und Beschwer regelmäßig mit EUR 2.500,00 je angegriffener Teilklausel zu bemessen
UKlaG §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4a; ZPO § 3
Leitsätze:*1. Bei einer Verbandsklage gegen die Verwendung von Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach dem Unterlassungsklagengesetz richten sich der Gebührenstreitwert und die Beschwer nicht nach der wirtschaftlichen Bedeutung des angestrebten Verbots, sondern allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der angegriffenen Klauseln. Auf diese Weise sollen Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken geschützt werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 21.03.2018 - X ZR 88/16; BGH, Beschluss vom 24.03.2020 - XI ZR 516/18; BGH, Beschluss vom 13.10.2020 - VIII ZR 25/19). Den maßgeblichen Wert ist regelmäßig in einer Größenordnung von 2.500 Euro je angegriffener Teilklausel anzusetzen. Seine Höhe hängt nicht davon ab, welche Partei in der Vorinstanz unterlegen ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10.04.2018 - VIII ZR 247/17). Eine abweichende Bewertung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, etwa, wenn es um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird, und die Frage nach der Wirksamkeit der Klausel deshalb für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22.11.2016 - I ZR 184/15; BGH, Beschluss vom 23.02.2017 - III ZR 390/16; BGH, Beschluss vom 21.03.2018 - X ZR 88/16; BGH, Beschluss vom 05.02.2019 - VIII ZR 277/17 - Fotoabzüge).
2. Bei einer auf § 1 oder § 4a UKlaG gestützten Klage sind Gebührenstreitwert und Beschwer grundsätzlich auch dann allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der angegriffenen Klauseln zu bemessen, wenn der Kläger ein Wirtschaftsverband im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG ist.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 05.01.2021
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3044
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
BGH, Urteil vom 11.05.2017 - I ZR 60/16, MIR 2017, Dok. 036
Rückrufsystem II - Kontaktmöglichkeiten und Rückrufservice von Amazon genügen den Informationspflichten gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 EGBGB
BGH, Urteil vom 19.12.2019 - I ZR 163/16, MIR 2020, Dok. 035
Vertriebssystem 1.0 - Zur Frage der Kernbeschränkung durch eine Klausel, die Einzelhändlern eine Unterstützung von Preisvergleichsmaschinen generell untersagt (Per-se-Verbot)
BGH, Beschluss vom 12.12.2017 - KVZ 41/17, MIR 2018, Dok. 006
Abmahnaktion II - Zur Prüfung des Vorliegens der missbräuchlichen Rechtsverfolgung im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG durch eine Abmahntätigkeit
BGH, Urteil vom 26.04.2018 - I ZR 248/16, MIR 2018, Dok. 059
Industrienähmaschinen - Zum wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz und zur gezielten Behinderung durch den Nachbau und die Nachahmung eines Produkts
BGH, Urteil vom 20.09.2018 - I ZR 71/17, MIR 2018, Dok. 055