MIR-Newsletter

Der MIR-Newsletter informiert Sie regelmäßig über neue Inhalte in MIR - MEDIEN INTERNET und RECHT!

Schließen Abonnieren
MIR-Logo mobil

Logo MEDIEN INTERNET und RECHT
Logo MEDIEN INTERNET und RECHT

Rechtsprechung



LG Köln, Urteil vom 09.02.2007 - 81 O 174/06

Google AdWords - Die Nennung eines kennzeichenrechtlich geschützten Begriffes zur Platzierung einer AdWord-Werbung für mit denen des Markeninhabers identischen Waren stellt eine Verwendung der betreffenden Marke in kennzeichenmäßiger Form dar.

MarkenG §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 1

Leitsätze:*

1. Meta-Tags dienen dazu, den Nutzer das Gesuchte finden zu lassen, sodass bei der Recherche z.B. nach einer Marke eines Rechteinhabers das Angebot z.B. eines Mitbewerbers, der den gesuchten Begriff in den Meta-Tags seiner Webseite verwendet, dem Suchenden als dasjenige des Rechteinhabers erscheinen muss. Die fremde Marke wird von dem Verletzer dort - wenn auch nicht auf den ersten Blick sichtbar – in einen Zusammenhang gestellt, der gegenüber den umworbenen Verkehrskreisen auf den unberechtigten Verwender hindeutet. Demgegenüber wird im Fall einer AdWord-Werbung der betreffende Begriff (die Marke) (nur) einem Dritten gegenüber - der nicht zur Zielgruppe gehört - und lediglich als Anweisung zur Platzierung der Anzeige eingesetzt.

2. Der zwar im Tatsächlichen durchaus deutliche Unterschied zwischen der Platzierung kennzeichenrechtlich geschützter Begriffe in Meta-Tags einerseits und innherhalb eine AdWord-Werbung andererseits wirkt sich im Ergebnis bei der Bewertung des Verhaltens nicht aus, denn rechtlich macht es keinen Unterschied, ob sich die Anweisung aus technischen Gründen im engeren Zusammenhang mit der Anzeige befindet - etwa im Quelltext wie im Fall der Meta-Tags oder in einem vergleichbaren "Versteck" - oder ob sie von einem Dritten ausgeführt wird und es deshalb gar nicht mehr erforderlich ist, die fragliche Kennzeichnung im engeren Umfeld der Anzeige zu führen, um dasselbe Ziel zu erreichen.

3. Entscheidend für die Frage, ob die Nennung eines kennzeichenrechtlich geschützten Begriffes zur Platzierung einer AdWord-Werbung (hier: bei Google) für mit denen des Markeninhabers identischen Waren eine Verwendung der betreffenden Marke in kennzeichenmäßiger Form darstellt, ist, ob der Verletzer die Werbewirksamkeit der Marke und/oder des Firmenschlagwortes des Rechteinhabers benutzt, um sich und seine Produkte dem Verbraucher zu präsentieren und die Nennung des betreffenden Begriffes ohne die Vorleistung des Rechteinhabers für den Verletzer ohne jedes Interesse gewesen wäre. Denn dieser Umstand zeigt, dass sich der Verletzer einer der Kernfunktionen der Marke - des Herkunftshinweises und des durch eigene Leistung des Rechteinhabers aufgebauten Rufes der Kennzeichnung - bedient und diese Rechtsgüter für den Absatz der (hier identischen) eigenen Waren ausbeutet. Auf die Eignung zu Verwechselungen und/oder Irreführungen kommt es in einem solchen Fall nicht mehr an.

4. Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr eines Zeichens mit einer geschützten Marke durch die Verwendung dieses Zeichens im Rahmen einer AdWords-Werbung bei einer Internet-Suchmaschine wie Google reicht die bloße Möglichkeit einer Fehlleitung der Verbraucher als angesprochene Verkehrskreise i.S.d. § 14 Abs. II Nr. 2 MarkenG aus. Denn auch im Fall einer solchen AdWord-Werbung erscheinen die Anzeigen als eine Art Ergebnis der jeweilige Suchanfrage und es besteht die Gefahr, dass der Verbraucher sich allein wegen seiner falschen Annahme näher mit diesen befasst.

MIR 2007, Dok. 210


Anm. der Redaktion: Zu bemerken ist, dass insbesondere unter dem Aspekt des Leitsatzes 4 durchaus andere Bewertungen einer AdWords Werbung - etwa bei Einbindung der Anzeigen in Internetangebote und damit bei inhalts-sensitiver Schaltung der Anzeigen innerhalb des jeweiligen Angebots - in Erwägung zu ziehen wären. Denn in diesem Fall erscheinen die Anzeigen gerade nicht als "Suchergebnis", sondern "nur als normale" Werbung auf einer Internetseite. Zu Leitsatz 1 sei bemerkt, dass die Annahme des Gerichts, dass META-Tags "dazu dienen, den Nutzer das Gesuchte finden zu lassen" so nicht richtig ist. META-Tags sind vielmehr Anweisungen innerhalb des "Head-Bereichs" einer HTML-Seite, die verschiedenste Dokumentinformationen, so auch Schlagwörter ("Keywords") beinhalten, die teilweise von Suchmaschinen bei der Indizierung einer Webseite berücksichtigt werden und somit Einfluss auf das Suchergebnis inerhalb einer Suchmaschine haben können. Keinesfalls ist es aber so, dass mit dem (technischen) Begriff "META-Tag" "versteckte Schlüsselwörter" gleichgesetzt werden dürfen. Dies mag - auch bei der rechtlichen Bewertung - zu Missverständnissen führen. Vielmehr ist in META-Tags die für den User nicht sichtbare Unterbringung von Schlüsselwörtern möglich.
Nach hiesigen Informationen ist die Entscheidung nicht rechtskräftig. Vgl. zum Thema das Urteil des BGH in Sachen "Impuls" vom 18.05.2006 - Az. I ZR 183/03 = MIR 2006, Dok. 196.
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 28.05.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1232

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
dejure.org StellenmarktAnzeige