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Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht



OLG Köln, Beschluss vom 12.04.2021 - 6 W 98/20

Trainer-Foto - Jedenfalls bei Urheberrechtsverletzungen kann die rein tatsächliche Beendigung der Verletzungslage dazu führen, dass der Verfügungsgrund (Dringlichkeit) entfällt

ZPO §§ 935, 940

Leitsätze:*

1. Ein Verfügungsgrund gemäß §§ 935, 940 ZPO besteht in der (objektiv begründeten) Besorgnis, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

2. Bei Unterlassungsansprüchen ergibt sich die "Dringlichkeit" als Voraussetzung des Verfügungsgrundes nicht schon aus der materiell-rechtlichen Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr.

3. Jedenfalls bei Urheberrechtsverletzungen kann die rein tatsächliche Beendigung der Verletzungslage dazu führen, dass der Verfügungsgrund entfällt und dem Verletzten nur das Hauptsacheverfahren bleibt.

4. Bei einer fortbestehenden Rechtsverletzung (hier: Urheberrechtsverletzung) wird sich die Dringlichkeit indes auch ohne Vermutung des § 12 Abs. 1 UWG in der Regel aus der Lage des Falles selbst ergeben.

MIR 2021, Dok. 033


Anm. der Redaktion: Leitsätze 2 und 3 sind die Leitsätze des Gerichts. Die Entscheidung wurde mitgeteilt von den Mitgliedern des 6. Zivilsenats des OLG Köln.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 20.04.2021
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3074

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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