Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
OLG Köln, Beschluss vom 12.04.2021 - 6 W 98/20
Trainer-Foto - Jedenfalls bei Urheberrechtsverletzungen kann die rein tatsächliche Beendigung der Verletzungslage dazu führen, dass der Verfügungsgrund (Dringlichkeit) entfällt
ZPO §§ 935, 940
Leitsätze:*1. Ein Verfügungsgrund gemäß §§ 935, 940 ZPO besteht in der (objektiv begründeten) Besorgnis, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
2. Bei Unterlassungsansprüchen ergibt sich die "Dringlichkeit" als Voraussetzung des Verfügungsgrundes nicht schon aus der materiell-rechtlichen Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr.
3. Jedenfalls bei Urheberrechtsverletzungen kann die rein tatsächliche Beendigung der Verletzungslage dazu führen, dass der Verfügungsgrund entfällt und dem Verletzten nur das Hauptsacheverfahren bleibt.
4. Bei einer fortbestehenden Rechtsverletzung (hier: Urheberrechtsverletzung) wird sich die Dringlichkeit indes auch ohne Vermutung des § 12 Abs. 1 UWG in der Regel aus der Lage des Falles selbst ergeben.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 20.04.2021
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3074
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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