Rechtsprechung
AG Eisenhüttenstadt, Urteil vom 12.09.2005 - Az. 6 C 155/05
Maßgeblich für die Frage, wer im Rahmen eines Geschäfts über eine Internet-Handelsplattform Vertragspartner geworden ist, sind die Angaben zu den Personen und den Konditionen des Kaufvertrags, welche sich aus der Mitteilung nach Transaktionsende ergeben.
BGB §§ 166, 305c
Leitsätze:*1. Maßgeblich für die Frage, wer im Rahmen eines Geschäfts über eine Internet-Handelsplattform
(hier: eBay) Vertragspartner geworden ist, sind die Angaben zu den Personen und den Konditionen
des Kaufvertrags, welche sich aus der Mitteilung nach Transaktionsende
(hier: eBay Bestätigungs-E-Mail) ergeben.
2. Jedenfalls dann, wenn für den Käufer nicht eindeutig nachvollziehbar ist, dass sein
Vertragspartner eine andere Person sein soll, als diejenige, die - ausgewiesen durch den eBay-Aliasnamen -
den Kauf abwickelt und die notwendigen Transaktionen durchführt, ist mit den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von eBay als Teil der Geschäftsgrundlage davon auszugehen,
dass kein Anbieter unter einem ihm nicht zugeteilten Pseudonym auftritt (eBay-Alias o. eBay-Name).
3. Es ist keineswegs unerheblich, welche Person unter einem Aliasnamen handelt, da die hinter
einem Aliasnamen stehende Person durch Zuteilung desselben individualisierbar ist. Zudem
sind die dem einem - bestimmten - Aliasnamen zugeordneten Bewertungen und Referenzen stets
als Grundlage der Willensbildung des Käufers zum Gebot und zur Vertragseingehung mit der
insoweit individualisierten - einen - Person anzusehen.
4. Sofern in einem Vertragsverhältnis im Rahmen von einer Internet-Handelsplattform (hier: eBay)
allgemeine Geschäftsbedingungen eines Anbieters einbezogen werden, in denen auf eine von dem
Anbieter verschiedene Person als Vertragspartner hingewiesen wird, ist eine solche
Klausel überraschend und gemäß § 305c BGB unwirksam.
MIR 2007, Dok. 204
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 24.05.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/706
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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