Rechtsprechung
AG Eisenhüttenstadt, Urteil vom 12.09.2005 - Az. 6 C 155/05
Maßgeblich für die Frage, wer im Rahmen eines Geschäfts über eine Internet-Handelsplattform Vertragspartner geworden ist, sind die Angaben zu den Personen und den Konditionen des Kaufvertrags, welche sich aus der Mitteilung nach Transaktionsende ergeben.
BGB §§ 166, 305c
Leitsätze:*1. Maßgeblich für die Frage, wer im Rahmen eines Geschäfts über eine Internet-Handelsplattform
(hier: eBay) Vertragspartner geworden ist, sind die Angaben zu den Personen und den Konditionen
des Kaufvertrags, welche sich aus der Mitteilung nach Transaktionsende
(hier: eBay Bestätigungs-E-Mail) ergeben.
2. Jedenfalls dann, wenn für den Käufer nicht eindeutig nachvollziehbar ist, dass sein
Vertragspartner eine andere Person sein soll, als diejenige, die - ausgewiesen durch den eBay-Aliasnamen -
den Kauf abwickelt und die notwendigen Transaktionen durchführt, ist mit den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von eBay als Teil der Geschäftsgrundlage davon auszugehen,
dass kein Anbieter unter einem ihm nicht zugeteilten Pseudonym auftritt (eBay-Alias o. eBay-Name).
3. Es ist keineswegs unerheblich, welche Person unter einem Aliasnamen handelt, da die hinter
einem Aliasnamen stehende Person durch Zuteilung desselben individualisierbar ist. Zudem
sind die dem einem - bestimmten - Aliasnamen zugeordneten Bewertungen und Referenzen stets
als Grundlage der Willensbildung des Käufers zum Gebot und zur Vertragseingehung mit der
insoweit individualisierten - einen - Person anzusehen.
4. Sofern in einem Vertragsverhältnis im Rahmen von einer Internet-Handelsplattform (hier: eBay)
allgemeine Geschäftsbedingungen eines Anbieters einbezogen werden, in denen auf eine von dem
Anbieter verschiedene Person als Vertragspartner hingewiesen wird, ist eine solche
Klausel überraschend und gemäß § 305c BGB unwirksam.
MIR 2007, Dok. 204
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 24.05.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/706
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
OLG Hamm, Urteil vom 27.04.2023 - 4 U 247/21, MIR 2023, Dok. 042
Manhattan Bridge - Die unionsrechtlichen Grundsätze der Haftung von Video-Sharing- und Sharehosting-Plattformen für eine öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke sind auf die Haftung von Online-Marktplätzen übertragbar
BGH, Urteil vom 23.10.2024 - I ZR 112/23, MIR 2024, Dok. 090
Machtbereich Mailserver - Im unternehmerischen Verkehr gilt eine E-Mail im Zeitpunkt der Bereitstellung auf dem Mailserver des Empfängers zu den üblichen Geschäftszeiten grundsätzlich als zugegangen
BGH, Urteil vom 06.10.2022 - VII ZR 895/21, MIR 2022, Dok. 083
Werbeanzeige im Internet - Ein Vertrag über die Platzierung einer elektronischen Werbeanzeige unter einer Domain ist rechtlich als Werkvertrag zu qualifizieren
BGH, Urteil vom 22.03.2018 - VII ZR 71/17 , MIR 2018, Dok. 020
Keine entsprechende Anwendung von § 656 Abs. 1 BGB auf einen Online-Partnervermittlungsvertrag
Bundesgerichtshof, MIR 2021, Dok. 049