Rechtsprechung
LG Münster, Urteil vom 04.04.2007 - Az. 2 O 594/06
Streitwert bei Wettbewerbsstreitigkeiten - Bei Wettbewerbsstreitigkeiten von mittlerer Bedeutung ist im Hauptsacheverfahren grundsätzlich ein Streitwert von 8.000,00 € angemessen.
UWG §§ 8 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze:*1. Die Berechnung des Kostenerstattungsanspruchs aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG richtet
sich bei einer Abmahnung nach dem Streitwert des Unterlassungsbegehrens nach § 8 Abs. 1 UWG.
2. Bei Wettbewerbsstreitigkeiten von mittlerer Bedeutung ist im Hauptsacheverfahren
grundsätzlich ein Streitwert von 8.000,00 EUR angemessen.
3. Dieser Streitwert ist gemäß § 12 Abs. 4 UWG von Amts wegen zu reduzieren, wenn die Sache
nach Art und Umfang einfach gelagert ist (hier: um 50 % auf 4.000 EUR).
Einfach gelagert ist eine Sache dann, wenn sie sich nach Art und Umfang ohne größeren
Arbeitsaufwand von den Parteien bzw. ihren Anwälten und dem Gericht bearbeiten
und ohne umfangreiche oder schwierige Beweisaufnahme klären lässt, die
anfallenden Rechtsfragen ohne Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur
geklärt werden können und sich die Sache damit als "tägliche Routinearbeit" darstellt.
MIR 2007, Dok. 202
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 23.05.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/704
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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