Rechtsprechung
LG Paderborn, Urteil vom 03.04.2007 - Az. 7 O 20/07
Abmahnungsmissbrauch - Für den Missbrauchseinwand gem. § 8 Abs. 4 UWG kann sprechen, dass der Abmahnende die Inanspruchnahme der Gerichte streut, in unverständlicher Weise weit entfernte Gerichtsorte vorzieht und parallel drei Anwaltsbüros im Abmahnwesen beauftragt.
UWG § 8 Abs. 4, 14 Abs. 2
Leitsätze:*1. Verbündet sich ein Unternehmer (hier: Nach Aufkommen der Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin
und des Oberlandesgerichts Hamburg zum Thema Textform bei Widerrufsbelehrungen im Rahmen von eBay)
mit Rechtsanwälten, um Internetseiten bei eBay etc. auf eventuelle Belehrungsdefizite zu durchsuchen
und durch Abmahnungen die eigenen Einkünfte zu erhöhen, ist dies rechtsmissbräuchlich i.S.d § 8 Abs. 4 UWG.
2. Für den Missbrauchseinwand gem. § 8 Abs. 4 UWG kann sprechen, dass der Abmahnende die Inanspruchnahme der Gerichte
streut, insbesondere vor dem Gericht seines Betriebssitzes nicht oder nur zurückhaltend Verfahren betreibt, und
aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers, der seine Einnahmen nicht durch Abmahnungen erzielen will,
in unverständlicher Weise weit entfernte Gerichtsorte vorzieht.
3. Auf eine rechtsmissbräuchliche Abmahntätigkeit deutet weiter hin, dass der Abmahnende (parallel) insgesamt
drei Anwaltbüros im Abmahnwesen beauftragt und demgegenüber kein nennenswertes wirtschaftliches
oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung des Abmahnenden ersichtlich ist.
MIR 2007, Dok. 199
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 22.05.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/701
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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