Kurz notiert // Wettbewerbsrecht
Landgericht Frankfurt a.M.
Irreführende Werbung - Apple darf seine Watch nicht als "CO2 neutrales Produkt" bewerben
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.08.2025 - 3-06 O 8/24 - nrk
MIR 2025, Dok. 060, Rz. 1
1
Das LG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 26.08.2025 (3-06 O 8/24) entschieden, dass Apple seine "Apple Watch" nicht als "CO2 neutrales Produkt" bewerben darf.
Zur Sache
Der Apple-Konzern hat sein Produkt Apple Watch im Internet unter anderem wie folgt angeboten: "Die Apple Watch ist unser erstes CO2 neutrales Produkt." Gegen diese Werbung ist die Deutsche Umwelthilfe e.V. vor dem Landgericht Frankfurt a.M. vorgegangen.
Die 6. Kammer für Handelssachen entschied hierauf, dass Apple diese Werbung zu unterlassen habe. Sie sei irreführend und verstoße insoweit gegen § 5 Abs. 1 UWG.
Verbrauchersicht durch Pariser Übereinkommen von 2025 geprägt - CO2-Kompensation müsste bis etwa 2050 gesichert sein
Ob eine Werbung irreführend ist, hänge davon ab, welchen Gesamteindruck sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorrufe, also hier Verbrauchern als potentiellen Käufern der Apple Watch. Die Verbrauchersicht sei hier geprägt durch das allgemein bekannte, von der Europäischen Union unterzeichnete Pariser Übereinkommen von 2015. Danach dürften zur Begrenzung des weltweiten Temperaturanstiegs auf 1,5 Grad Celsius in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts nicht mehr klimaschädliche Gase ausgestoßen werden, als der Atmosphäre durch ein Senken des Kohlenstoffdioxids - etwa mit Wäldern - entzogen werden, so die Kammer. Verbraucher würden daher davon ausgehen, dass bei der beworbenen Apple Watch eine CO2-Kompensation bis etwa in das Jahr 2050 gesichert sei.
Apple beruft sich auf CO2-Ausgleich
Apple hatte sich darauf berufen, zum CO2-Ausgleich ein Waldprojekt in Paraguay zu betreiben. Es handele sich um Eukalyptus-Plantagen auf angepachteten Grundstücken. Das Gericht verwies aber darauf, dass diese Pachtverträge in Bezug auf 75 % der Projektfläche nur bis 2029 bestünden. Eine CO2-Kompensation sei daher lediglich bis zum Jahr 2029 gewährleistet. Apple habe nicht nachweisen können, dass sämtliche Pachtverträge verlängert würden. Eine gesicherte Perspektive für die Fortsetzung des Waldprojekts bestehe daher nicht.
Verra-Pufferkonto nach VCS-Standards nicht ausreichend
Apple erklärte weiterhin, die Unwägbarkeit der Pachtverlängerungen mit einem sogenannten Verra-Pufferkonto nach VCS-Standards abgesichert zu haben. Dazu stellte das Gericht fest, im Fall der Nichtverlängerung der Pachtverträge ermöglichten die VCS-Standards Apple unter anderem bloß die weitere Überwachung des Waldprojekts. "Die Möglichkeit, den entfernten Teil des Projektgebiets für die verbleibende Laufzeit lediglich zu überwachen und erst im Fall des Verlusts den Mechanismus des Pufferkontos eingreifen zu lassen, stellt keine dem Fortbestand des Waldprojekts über das Jahr 2029 hinaus gleich geeignete Maßnahme zur Kompensation von CO2 dar", so das Gericht.
Logo "Carbon Neutral" hat nicht die Anmutung eines Gütesiegels
Keinen Erfolg hatte die Klage, soweit beanstandet worden war, das Logo "Carbon Neutral" werde als Gütesiegel missverstanden. Die Gestaltung des Logos besitze nicht die Anmutung eines Gütesiegels. Das Logo werde von Verbrauchern nur als Erkennungszeichen dafür verstanden, ob das betreffende Produkt nach den Maßstäben von Apple als CO2-neutral eingeordnet werde. Der mit einem offiziellen Gütesiegel vermittelte Eindruck einer Gewähr für eine bestimmte Güte und Brauchbarkeit der Ware werde damit nicht geschaffen.
Das Urteil ist im Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht rechtskräftig und kann mit der Berufung zum OLG Frankfurt a.M. angefochten werden.
(tg) - PM des LG Frankfurt a.M. vom 26.08.2025
Zur Sache
Der Apple-Konzern hat sein Produkt Apple Watch im Internet unter anderem wie folgt angeboten: "Die Apple Watch ist unser erstes CO2 neutrales Produkt." Gegen diese Werbung ist die Deutsche Umwelthilfe e.V. vor dem Landgericht Frankfurt a.M. vorgegangen.
Die 6. Kammer für Handelssachen entschied hierauf, dass Apple diese Werbung zu unterlassen habe. Sie sei irreführend und verstoße insoweit gegen § 5 Abs. 1 UWG.
Verbrauchersicht durch Pariser Übereinkommen von 2025 geprägt - CO2-Kompensation müsste bis etwa 2050 gesichert sein
Ob eine Werbung irreführend ist, hänge davon ab, welchen Gesamteindruck sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorrufe, also hier Verbrauchern als potentiellen Käufern der Apple Watch. Die Verbrauchersicht sei hier geprägt durch das allgemein bekannte, von der Europäischen Union unterzeichnete Pariser Übereinkommen von 2015. Danach dürften zur Begrenzung des weltweiten Temperaturanstiegs auf 1,5 Grad Celsius in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts nicht mehr klimaschädliche Gase ausgestoßen werden, als der Atmosphäre durch ein Senken des Kohlenstoffdioxids - etwa mit Wäldern - entzogen werden, so die Kammer. Verbraucher würden daher davon ausgehen, dass bei der beworbenen Apple Watch eine CO2-Kompensation bis etwa in das Jahr 2050 gesichert sei.
Apple beruft sich auf CO2-Ausgleich
Apple hatte sich darauf berufen, zum CO2-Ausgleich ein Waldprojekt in Paraguay zu betreiben. Es handele sich um Eukalyptus-Plantagen auf angepachteten Grundstücken. Das Gericht verwies aber darauf, dass diese Pachtverträge in Bezug auf 75 % der Projektfläche nur bis 2029 bestünden. Eine CO2-Kompensation sei daher lediglich bis zum Jahr 2029 gewährleistet. Apple habe nicht nachweisen können, dass sämtliche Pachtverträge verlängert würden. Eine gesicherte Perspektive für die Fortsetzung des Waldprojekts bestehe daher nicht.
Verra-Pufferkonto nach VCS-Standards nicht ausreichend
Apple erklärte weiterhin, die Unwägbarkeit der Pachtverlängerungen mit einem sogenannten Verra-Pufferkonto nach VCS-Standards abgesichert zu haben. Dazu stellte das Gericht fest, im Fall der Nichtverlängerung der Pachtverträge ermöglichten die VCS-Standards Apple unter anderem bloß die weitere Überwachung des Waldprojekts. "Die Möglichkeit, den entfernten Teil des Projektgebiets für die verbleibende Laufzeit lediglich zu überwachen und erst im Fall des Verlusts den Mechanismus des Pufferkontos eingreifen zu lassen, stellt keine dem Fortbestand des Waldprojekts über das Jahr 2029 hinaus gleich geeignete Maßnahme zur Kompensation von CO2 dar", so das Gericht.
Logo "Carbon Neutral" hat nicht die Anmutung eines Gütesiegels
Keinen Erfolg hatte die Klage, soweit beanstandet worden war, das Logo "Carbon Neutral" werde als Gütesiegel missverstanden. Die Gestaltung des Logos besitze nicht die Anmutung eines Gütesiegels. Das Logo werde von Verbrauchern nur als Erkennungszeichen dafür verstanden, ob das betreffende Produkt nach den Maßstäben von Apple als CO2-neutral eingeordnet werde. Der mit einem offiziellen Gütesiegel vermittelte Eindruck einer Gewähr für eine bestimmte Güte und Brauchbarkeit der Ware werde damit nicht geschaffen.
Das Urteil ist im Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht rechtskräftig und kann mit der Berufung zum OLG Frankfurt a.M. angefochten werden.
(tg) - PM des LG Frankfurt a.M. vom 26.08.2025
Anm. der Redaktion: Zur Werbung mit Umweltschutzbegriffen und -zeichen unter Irreführungsaspekten vgl. grundlegend insbesondere auch: BGH, Urteil vom 27.06.2024 - I ZR 98/23, MIR 2024, Dok. 057 - http://miur.de/3386
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 27.08.2025
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3494
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