Rechtsprechung
OLG Köln, Beschluss vom 11.12.2006 - Az. 6 W 132/06
Haftung für Verstoß gegen Unterlassungsgebot bei Geschäftsübernahme - Wer seine unternehmerischen Aktivitäten zu Gunsten eines anderen aufgibt, hat diesen selbst installierten Marktnachfolger auch auf bestehende Unterlassungsgebote hinzuweisen.
BGB §§ 278, 830, ZPO § 890 Abs. 1
Leitsätze:*1. Die Festsetzung von Ordnungsmitteln gem. § 890 Abs. 1 ZPO wegen Verstoßes gegen ein
Unterlassungsgebot setzt ein Verschulden des Schuldners selbst bzw. – wenn es sich wie hier um eine
juristische Person handelt – eines seiner Organe voraus (vgl. BGH GRUR 1991, 929, 931 – "fachliche Empfehlung II").
2. Ein etwaiges Verschulden von Hilfspersonen im Sinne des § 278 BGB
begründet eine Haftung im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht.
3. Der Schuldner eines Unterlassungstitels ist nicht nur gehalten, selbst die beanstandete Handlung zu unterlassen,
sondern er hat auch durch geeignete Maßnahmen Zuwiderhandlungen Dritter zu verhindern, wenn deren Handeln
in seinem Einflussbereich liegt.
4. Der Unterlassungschuldner hat auch seine Mitarbeiter sorgfältig zur Einhaltung des Verbots
anzuhalten und diese zu kontrollieren. Im Einzelfall muss er auch außerhalb seines Unternehmens
stehende Dritte an Zuwiderhandlungen hindern (so etwa Abnehmer von Produkten des
Unterlassungsschuldners, wenn zu befürchten ist, dass diese eine dem Schuldner untersagte
Werbung übernehmen könnten).
5. Wer seine eigenen unternehmerischen Aktivitäten zu Gunsten eines anderen aufgibt
(Geschäftsübernahme - hier: zugunsten einer selbständigen Gesellschaft im
benachbarten Ausland, damit der deutsche Markt nunmehr von diesem Unternehmen unter Verwendung der
alten Unternehmenswerte bearbeitet werden kann), hat diesen selbst installierten Marktnachfolger auch
auf bestehende Unterlassungsgebote (hier: existierende gerichtliche Werbeverbote) hinzuweisen.
MIR 2007, Dok. 188
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 15.05.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/690
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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