Rechtsprechung
OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007 - Az. 6 U 190/06
"Full-Metall-Jacket" - Zur wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der (werbemäßigen) Benutzung einer lizenzierten Marke durch den Lizenznehmer in der Übergangsphase vor Ablauf des Lizenzvertrages.
UWG § 4 Nr. 9a; MarkenG § 14 Abs. 2, Abs. 3
Leitsätze:*1. Jedenfalls nach Ablauf des Lizenzvertrages darf die ehemals zur Nutzung lizenzierte
Bezeichnung (hier: für bestimmte Geschosse für Jagdmundition eingetragene Wortmarken) nicht mehr
ohne weiteres - auch nicht nur während einer Übergangszeit oder mit einem Zusatz wie etwa
"früher: ... " - genutzt werden. Denn hierdurch wird der Lizenzgeber / Kennzeichenrechtsinhaber
in der Auswertung der Bezeichnung für seine eigenen Zwecke empfindlich beeinträchtigt (vgl. auch BGB GRUR 63, 485 ff., 487 - Mickey-Mouse-Organgen).
2. Die Beurteilung der Frage, ob und in welcher Weise der Lizenznehmer in der Übergangsphase vor
Ablauf des Lizenzvertrages berechtigt ist, die Abnehmer unter Nennung der (noch) lizenzierten Marken auf den
bevorstehenden Wechsel der rechtlichen Verhältnisse und insbesondere darauf hinzuweisen, dass er künftig trotz
des Ablaufs des Lizenzvertrages die Produkte weiter vertreiben wird, hat eine Abwägung der Interessen der Beteiligten
vorauszugehen.
3. Ein Lizenznehmer mag zwar grundsätzlich berechtigt sein, seine Abnehmer auf einen bevorstehenden Namenswechsel
der lizenzierten Bezeichnung hinzuweisen. Ein solcher Hinweis darf aber nur in sachlicher, nicht werblich
anpreisender Form und nur ohne die Belange des Lizenzgebers mehr als notwendig zu beeinträchtigt erfolgen.
Der Lizenznehmer hat nur das Recht in sachlicher Weise und ohne jegliche werbliche Übertreibung auf den bloßen
Namenswechsel des bisher lizenzierten Begriffes hinzuweisen.
4. Durch blickfangmäßig hervorgehobene Formulierungen - wie etwa "Die Entscheidung ist gefallen! ..." - kann
der Lizenznehmer den Rahmen einer sachlichen Information verlassen und sich den schlichten Umstand eines
Namenswechsels für Werbezwecke zunutze machen.
MIR 2007, Dok. 184
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 14.05.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/686
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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