Rechtsprechung
LG Augsburg, Urteil vom 24.04.2007 - Az. 3 O 678/06
Mehrwertdienste - Die Darlegungs- und Beweislast für die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten trägt grundsätzlich der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen.
TKV § 16 Abs. 3; TDSV § 7 Abs. 3
Leitsätze:*1. Die Darlegungs- und Beweislast für die Inanspruchnahme von Leistungen, insbesondere
der Herstellung einer Verbindung trägt grundsätzlich der Anbieter von
Telekommunikationsdienstleistungen (BGH NJW 2004, 3183).
2. Macht der Anbieter von Telekommunikationsdienstleitsungen Vergütungsforderungen
von Mehrwertdienst-Infomationsanbietern im eigenen Namen geltend, ist es seine
Sache substantiiert dazulegen und bei Bestreiten zu beweisen, dass auch der jeweilige
Vertrag mit dem jeweiligen Anbieter der Mehrwertdienste zustande gekommen ist,
aus welchem die Forderung hergeleitet wird.
3. Ein Telekommunikationsunternehmen, dass den Kunden auf Bezahlung sog. Mehrwertdienste
in Anspruch nimmt, hat diesem eine Telefonrechnung vorzulegen, die ihn in die Lage versetzt,
den Inhalt der Rechnung qualifiziert zu bestreiten.
4. Aus dem Rechtsgedanken des § 16 Abs. 3 TKV ist zu entnehmen, dass dieses Risiko
der unbemerkten Herstellung von Verbindungen nicht der Anschlusskunde zu tragen hat.
MIR 2007, Dok. 168
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 01.05.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/670
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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