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Rechtsprechung



Brandenburgisches OLG, Urteil vom 4.04.2007 - Az. 7 U 175/06

Zur Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen durch einschlägig tätige Fachverbände und zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Abschlussschreibens im einstweiligen Verfügungsverfahren.

UWG § 12 Abs. 1 Satz 2; UKlaG § 5

Leitsätze:*

1. Die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, die die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Erstattung von Abmahnkosten nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag nachvollziehen soll, eröffnet die Erstattung von Rechtsanwaltkosten, wenn und soweit sie für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung erforderlich sind. Daran fehlt es regelmäßig in einfach gelagerten Fällen.

2. Einschlägig tätigen Fachverbände (hier: Verbraucherschutzverband) sind insoweit gehalten, sich zur Erfüllung der Verbandszwecke selbst mit den notwendigen Mitteln zu versehen und typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße selbst abzumahnen. Sie dürfen allerdings dann einen Rechtsanwalt beauftragen, wenn auf eine - erste - Abmahnung der andere Teil nicht oder nur unzureichend reagiert; in solchen Fällen ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe eine adäquate und im Rahmen der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige.

3. Geht es lediglich um die Frage der Erforderlichkeit von Aufwendungen, kann dahinstehen, ob die Herbeiführung einer Abschlusserklärung, d.h. eines Prozessvertrags, durch den die Entscheidung im einstweiligen Rechtschutz zur endgültigen Entscheidung erhoben wird, in analoger Anwendung dieser Regelung (so Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 12 UWG, Rn. 1.78, 3.70) oder allein nach den Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 43, Rn. 30) zu behandeln ist. Denn sowohl § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG als auch §§ 683 Satz 1, 670 BGB setzen voraus, dass die Aufwendungen erforderlich gewesen sind (hier verneint).

4. In einfach gelagerten Fällen, in denen die Abfassung und Versendung eines Abschlussschreibens ein reines Routinegeschäft ist und keine schwierigen Rechtsfragen aufwirft, hat der jeweilige Anspruchsteller die Abfassung und Versendung selbst vorzunehmen und darf eine Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht für erforderlich halten.

MIR 2007, Dok. 167


Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 01.05.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/669

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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