Rechtsprechung
Hanseatisches OLG, Beschluss vom 26.03.2007 - Az. 3 W 58/07
"Belehren bei eBay: Klappe die ..." - Die Widerrufsfrist bei Verbrauchergeschäften auf einer Internethandelsplattform (wie eBay) beträgt nicht vier Wochen, sondern stets einen Monat. Eine Belehrung, die dies nicht berücksichtigt entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.
UWG §§ 3, 4 Nr. 11, 8; BGB §§ 312c Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 2; BGB-InfoV § 1 Abs. 1 Nr. 10
Leitsätze:*1. Die Widerrufsfrist bei Verbrauchergeschäften auf einer Internethandelsplattform (wie eBay)
beträgt nicht vier Wochen, sondern stets einen Monat. Eine Belehrung, die dies nicht 
berücksichtig entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 312c Abs. 1 BGB).
2. Bei der Verletzung von Informationspflichten, die vom Gesetz zum Schutz des Verbrauchers vorgeschrieben 
werden, wird eine fehlerhafte Belehrung in aller Regel nicht als Bagatellfall 
im Sinne von § 3 UWG bewertet werden können. 
3. Die Verwendung einer Widerrufserklärung, die nicht dem Deutlichkeitsgebot entspricht, berührt wesentliche 
Belange der Verbraucher. Dies gilt auch für die fehlerhafte Angabe von Widerrufsfristen. 
4. § 3 UWG stellt unter anderem darauf ab, ob eine Wettbewerbshandlung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil 
der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Bei der fehlerhaften Angabe einer Widerrufsfrist, 
die im Regelfall kürzer ist als die gesetzlich vorgeschriebene Monatsfrist, besteht ein hoher Grad an Nachahmungsgefahr. 
Dies birgt jedenfalls die Gefahr in sich – und es kommt nur auf die Geeignetheit einer Handlung zur mehr als 
nicht nur unwesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs an –, dass die vom Gesetzgeber zum Schutze der Verbraucher 
vorgeschriebene Frist sich aus der Sicht relevanter Anteile des Verkehrs faktisch auf eine solche von 
lediglich vier Wochen verkürzen könnte. 
MIR 2007, Dok. 166
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 30.04.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/668
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
BGH, Urteil vom 22.05.2019 - VIII ZR 182/17, MIR 2019, Dok. 025
Quadratisch. Praktisch, Ritter-Sport - Quadratische Verpackung der Schokolade als Marke geschützt
Bundesgerichtshof, MIR 2020, Dok. 062
Fragen zum Umfang der von "YouTube" bei Urheberrechtsverletzungen der Nutzer geschuldeten Auskünfte dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt
Bundesgerichtshof, MIR 2019, Dok. 007
Dubai-Hype - Dubai-Schokolade muss grundsätzlich auch tatsächlich aus Dubai stammen
Oberlandesgericht Köln, MIR 2025, Dok. 045
(Nicht) Alles Werbung?! - Zur Notwendigkeit der Kennzeichnung von Instagram-Posts einer bekannten Influencerin mit Tags zu anderen Unternehmen als Werbung
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.10.2019 - 6 W 68/19, MIR 2019, Dok. 032



