Rechtsprechung
Hanseatisches OLG, Beschluss vom 26.03.2007 - Az. 3 W 58/07
"Belehren bei eBay: Klappe die ..." - Die Widerrufsfrist bei Verbrauchergeschäften auf einer Internethandelsplattform (wie eBay) beträgt nicht vier Wochen, sondern stets einen Monat. Eine Belehrung, die dies nicht berücksichtigt entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.
UWG §§ 3, 4 Nr. 11, 8; BGB §§ 312c Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 2; BGB-InfoV § 1 Abs. 1 Nr. 10
Leitsätze:*1. Die Widerrufsfrist bei Verbrauchergeschäften auf einer Internethandelsplattform (wie eBay)
beträgt nicht vier Wochen, sondern stets einen Monat. Eine Belehrung, die dies nicht
berücksichtig entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 312c Abs. 1 BGB).
2. Bei der Verletzung von Informationspflichten, die vom Gesetz zum Schutz des Verbrauchers vorgeschrieben
werden, wird eine fehlerhafte Belehrung in aller Regel nicht als Bagatellfall
im Sinne von § 3 UWG bewertet werden können.
3. Die Verwendung einer Widerrufserklärung, die nicht dem Deutlichkeitsgebot entspricht, berührt wesentliche
Belange der Verbraucher. Dies gilt auch für die fehlerhafte Angabe von Widerrufsfristen.
4. § 3 UWG stellt unter anderem darauf ab, ob eine Wettbewerbshandlung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil
der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Bei der fehlerhaften Angabe einer Widerrufsfrist,
die im Regelfall kürzer ist als die gesetzlich vorgeschriebene Monatsfrist, besteht ein hoher Grad an Nachahmungsgefahr.
Dies birgt jedenfalls die Gefahr in sich – und es kommt nur auf die Geeignetheit einer Handlung zur mehr als
nicht nur unwesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs an –, dass die vom Gesetzgeber zum Schutze der Verbraucher
vorgeschriebene Frist sich aus der Sicht relevanter Anteile des Verkehrs faktisch auf eine solche von
lediglich vier Wochen verkürzen könnte.
MIR 2007, Dok. 166
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 30.04.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/668
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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