Rechtsprechung // Verfahrensrecht
OLG Koblenz, Beschluss vom 04.05.2017 - 9 W 650/16
Vollziehung einer Beschlussverfügung - Die Zustellung einer von dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers angefertigten beglaubigten Abschrift der einfachen Abschrift einer Beschlussverfügung genügt nicht den Anforderungen gemäß §§ 928, 936 ZPO.
ZPO §§ 91a Abs. 2, 928, 929 Abs. 2, 936
Leitsätze:*1. Eine Beschlussverfügung wird regelmäßig dadurch vollzogen, dass dem Schuldner eine Ausfertigung der Verfügung oder eine beglaubigte Abschrift im Parteibetrieb zugestellt wird.
2. Die Zustellung einer - von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin angefertigten - beglaubigten Abschrift der einfachen Abschrift einer Beschlussverfügung genügt nicht den Anforderungen an die wirksame Parteizustellung einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 928, 936 ZPO. Das Gebot der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, dem wegen der weitreichenden Vollziehungsfolgen besondere Bedeutung zukommt, gebietet, dass jede Ungewissheit oder Unklarheit darüber, ob eine fristgerechte Vollziehung vorliegt, vermieden wird.
Anm. der Redaktion: Das Landgericht Koblenz war noch von einer wirksamen Vollziehung der Beschlussverfügung ausgegangen. Dem Antragsgegner wurde durch den Gerichtsvollzieher eine – vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers – beglaubigte Abschrift einer einfachen Abschrift der Beschlussverfügung zugestellt. Dem Verfahrensbevollmächtigten stehe insoweit die Beglaubigungsbefugnis für die Herstellung der bei der Zustellung zu übergebenden Schriftstücke auch zu. Mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 (BGBl. I 3786) sei mit Wirkung ab 01.07.2014 in § 317 Abs. 1 ZPO für das Urteil die Zustellung einer Ausfertigung als Regelfall abgeschafft. Es genüge insoweit für die Zustellung die Übergabe einer beglaubigten Abschrift. Für die Zustellung eines Beschlusses könnten keine strengeren Anforderungen gelten, so das erstinstanzliche Gericht in seiner dem Verfasser vorliegenden Begründung. (tg)
Ein besonderer Dank für Übersendung der Entscheidung gilt Herrn RA Tobias Kläner, Koblenz (Herr RA Kläner war als Verfahrensbevollmächtigter des Antragsgegners an dem Verfahren beteiligt).
Ein besonderer Dank für Übersendung der Entscheidung gilt Herrn RA Tobias Kläner, Koblenz (Herr RA Kläner war als Verfahrensbevollmächtigter des Antragsgegners an dem Verfahren beteiligt).
Download: Entscheidungsvolltext PDF
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 30.05.2017
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2817
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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