Rechtsprechung // Verfahrensrecht
OLG Koblenz, Beschluss vom 04.05.2017 - 9 W 650/16
Vollziehung einer Beschlussverfügung - Die Zustellung einer von dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers angefertigten beglaubigten Abschrift der einfachen Abschrift einer Beschlussverfügung genügt nicht den Anforderungen gemäß §§ 928, 936 ZPO.
ZPO §§ 91a Abs. 2, 928, 929 Abs. 2, 936
Leitsätze:*1. Eine Beschlussverfügung wird regelmäßig dadurch vollzogen, dass dem Schuldner eine Ausfertigung der Verfügung oder eine beglaubigte Abschrift im Parteibetrieb zugestellt wird.
2. Die Zustellung einer - von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin angefertigten - beglaubigten Abschrift der einfachen Abschrift einer Beschlussverfügung genügt nicht den Anforderungen an die wirksame Parteizustellung einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 928, 936 ZPO. Das Gebot der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, dem wegen der weitreichenden Vollziehungsfolgen besondere Bedeutung zukommt, gebietet, dass jede Ungewissheit oder Unklarheit darüber, ob eine fristgerechte Vollziehung vorliegt, vermieden wird.
Ein besonderer Dank für Übersendung der Entscheidung gilt Herrn RA Tobias Kläner, Koblenz (Herr RA Kläner war als Verfahrensbevollmächtigter des Antragsgegners an dem Verfahren beteiligt).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 30.05.2017
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2817
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2020, Dok. 030
Sportwagenfoto - Der Schadenersatz nach der Lizenzanalogie für die unbefugte kommerzielle Nutzung eines einfachen Lichtbildes kann mit EUR 100,00 ausreichend bemessen sein
BGH, Urteil vom 13.09.2018 - I ZR 187/17, MIR 2018, Dok. 060
YouTube-Werbekanal II - Ein bei YouTube abrufbares Werbevideo für neue Personenkraftwagen erfordert Angaben zum Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen
BGH, Urteil vom 13.09.2018 - I ZR 117/15, MIR 2018, Dok. 049
Influencer III - Fördert eine Influencerin durch einen Bericht den Absatz eines fremden Unternehmens, ist dies grundsätzlich kennzeichnungspflichtig, wenn ihr die betreffenden Waren oder Dienstleistungen kostenlos zur Verfügung gestellt wurden
BGH, Urteil vom 13.01.2022 - I ZR 35/21, MIR 2022, Dok. 017
Grundtarif – Eine Service-Rufnummer darf die Kosten eines Anrufs unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetznummer oder einer Mobilfunknummer nicht übersteigen
EuGH, Urteil vom 02.03.2017 - C-568/15, MIR 2017, Dok. 012