Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
OLG Köln, Urteil vom 23.12.2022 - 6 U 87/22
Mobile Payment - Das Erlaubniserfordernis nach § 10 Abs. 1, Satz 1 ZAG für die Erbringung von Zahlungsdienstleistungen stellt eine Marktverhaltensnorm dar
UWG § 3 a; ZAG §§ 2 Abs. 1 Nr. 11 a); 10 Abs. 1, Satz 1
Leitsätze:*1. Das Erlaubniserfordernis nach § 10 Abs. 1, Satz 1 ZAG für die Erbringung von Zahlungsdienstleistungen stellt eine Marktverhaltensnorm im Sinn des § 3 a UWG dar.
2. Ein Marktverhalten kann erst dann nicht mehr lauterkeitsrechtlich beanstandet werden, wenn es durch einen - nicht nichtigen - Verwaltungsakt der zuständigen Behörde ausdrücklich erlaubt worden ist. Ein lediglich feststellender Verwaltungsakt, dass ein bestimmtes Geschäftsmodell nicht unter die Erlaubnisform fällt, reicht insoweit nicht aus.
3. Für die Schwellenwerte der Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 11 a) ZAG ist nicht auf das Verhältnis zwischen Diensteanbietern und Aggregatoren, sondern auf die Abrechnungsvorgänge beim Endnutzer abzustellen.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 14.02.2023
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3258
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
BGH, Urteil vom 16.12.2021 - I ZR 201/20, MIR 2022, Dok. 007
Nur Name und Anschrift - Zum Umfang und zu den Grenzen der von Plattformbetreibern (hier YouTube) geschuldeten Auskunft über Benutzerdaten
Bundesgerichtshof, MIR 2020, Dok. 091
Kurventreppenlift - Ein Vertrag über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts mit einer individuell erstellten, an die Wohnverhältnisse des Kunden angepassten Laufschiene ist ein Werkvertrag und von § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht erfasst
BGH, Urteil vom 20.10.2021 - I ZR 96/20, MIR 2021, Dok. 090
Urheberrechtsverletzungen durch Framing - VG-Bild-Kunst darf wirksame technische Maßnahmen gegen "Framing" verlangen
Bundesgerichtshof, MIR 2021, Dok. 069
Bei der Verletzung von Bildrechten eines Berufsfotografen durch einen gewerblich handelnden Anspruchsgegner liegt der Streitwert für den Unterlassungsantrag regelmäßig zwischen EUR 5.000,00 und EUR 7.000,00
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 30.03.2020 - 11 W 8/20, MIR 2020, Dok. 050