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Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht



OLG Köln, Urteil vom 23.12.2022 - 6 U 87/22

Mobile Payment - Das Erlaubniserfordernis nach § 10 Abs. 1, Satz 1 ZAG für die Erbringung von Zahlungsdienstleistungen stellt eine Marktverhaltensnorm dar

UWG § 3 a; ZAG §§ 2 Abs. 1 Nr. 11 a); 10 Abs. 1, Satz 1

Leitsätze:*

1. Das Erlaubniserfordernis nach § 10 Abs. 1, Satz 1 ZAG für die Erbringung von Zahlungsdienstleistungen stellt eine Marktverhaltensnorm im Sinn des § 3 a UWG dar.

2. Ein Marktverhalten kann erst dann nicht mehr lauterkeitsrechtlich beanstandet werden, wenn es durch einen - nicht nichtigen - Verwaltungsakt der zuständigen Behörde ausdrücklich erlaubt worden ist. Ein lediglich feststellender Verwaltungsakt, dass ein bestimmtes Geschäftsmodell nicht unter die Erlaubnisform fällt, reicht insoweit nicht aus.

3. Für die Schwellenwerte der Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 11 a) ZAG ist nicht auf das Verhältnis zwischen Diensteanbietern und Aggregatoren, sondern auf die Abrechnungsvorgänge beim Endnutzer abzustellen.

MIR 2023, Dok. 014


Anm. der Redaktion: Leitsätze 1 - 3 sind die Leitsätze des Gerichts. Die Entscheidung wurde mitgeteilt von den Mitgliedern des 6. Zivilsenats des OLG Köln.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 14.02.2023
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3258

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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