Rechtsprechung
Hanseatisches OLG, Urteil vom 14.02.2007 - Az. 5 W 15/07
"Unfrei unwirksam" - Eine Regelung, wonach unfrei zurückgesandte Waren im Rahmen des Widerrufs- und Rückgaberechts nicht zurückgenommen werden, ist unwirksam. Zum Einfluss der eBay-AGB auf den Vertragsschluss.
BGB §§ 312b, 320 ff, 355, 356, 357 Abs. 2 Satz 2; BGB-InfoVO 1 Abs. 1 Nr. 10; UWG §§ 3, 4 Nr. 11
Leitsätze:*1. Ein Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher insbesondere über die gesetzliche
Gestaltung des Widerrufs- und Rückgaberechts bei Fernabsatzverträgen (§ 312 b BGB) in
zutreffender Weise zu informieren (vgl. §§ 355, 356, 357 Abs. 2 BGB, 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVO).
2. Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingung (AGB) bzw. ein Hinweis - im Rahmen von
Fernabsatzgeschäften (hier: bei einem eBay Shop mit Verlinkung auf AGB) - darauf, dass unfreie
Waren bzw. Pakete im Rahmen der Ausübung des Widerrufs- und Rückgaberechts durch den Verbraucher
nicht zurückgenommen werden, widerspricht dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung des
§ 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Kosten der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der
Unternehmer zu tragen hat. Denn der interessierte Verbraucher kann diese Regelung nur
dahin verstehen, dass das Widerrufs- und Rückgaberecht unter der Bedingung der Frankierung
der Sendung und somit seiner Vorleistungspflicht steht.
3. Nach § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB zählt die Rücksendung der Ware im Falle des Widerrufs oder die
Rückgabe zu den Vertragspflichten des Unternehmers. Sowohl eine Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Rücksendung als auch die Belastung mit einer Vorleistungspflicht entspricht
nicht dem gesetzlichen Leitbild der §§ 320 ff BGB.
4. Im Rahmen des eBay-Handels ist ein Hinweis (hier: in mit dem eBay-Internetauftritt
verlinkten AGB) darauf, dass ein Vertrag erst bei Lieferung der Ware oder durch
Auftragsbestätigung in Textform zustandekommt gem. § 307 BGB unwirksam und nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG
wettbewerbswidrig. Insbesondere sieht § 9 der eBay-AGB auch für den Fall der sog.
"Sofort-Kauf-Option" vor, dass der Vertrag bereits dann zustande kommt, wenn der Käufer
die Option ausübt, d.h. seine Vertragserklärung abgibt. Hiernach wird dem Verkäufer
- bereits im Verhältnis eBay und Verkäufer - nicht zugestanden, den Vertragsschluss - alsdann im Verhältnis Verkäufer und Käufer - von der Übersendung der Ware oder einer Bestätigung in Textform abhängig zu machen. eBay-Verkäufe, auch in der Form der Sofort-Verkäufe, haben durch die vorgegebenen AGB von eBay eine besondere rechtliche Ausgestaltung auch hinsichtlich des
Vertragsschlusses erfahren, denen sich die Nutzer - Verkäufer wie Käufer - zu unterwerfen
haben. Soweit damit die AGB eines eBay-Verkäufers hiervon zum Nachteil der Käufer
abweichen, benachteiligt dies den Käufer nach den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB.
5. Bei §§ 312c ff. BGB handelt es sich um Vorschriften, die dazu bestimmt sind, im Interesse
der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG). § 307 BGB kann in Zusammenhang mit den in AGB geregelten - zum Vertragschluss führenden - Willenserklärungen (hier: eBay Handel) eine das Marktverhalten regelnde Norm im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG darstellen.
MIR 2007, Dok. 150
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 18.04.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/652
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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