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Rechtsprechung



Hanseatisches OLG, Urteil vom 8.02.2007 - Az. 3 U 109/06

Sedo Domainparking, sponsored links und test24.de - Die Verwendung einer Domain im Rahmen einer Sedo Domainparking-Webseite stellt eine kennzeichenmäßige Verwendung der in der Domain enthaltenen Bezeichnung dar.

MarkenG §§ 5 Abs. 2, 14, 15

Leitsätze:*

1. Der Aussagegehalt einer Sedo Domainparking-Webseite erschöpft sich nicht darin, dass auf der Leitseite die hervorgehobene Angabe "domain.xy" mit dem Hinweis unterschrieben ist, dass der Inhaber der Domain diese zum Verkauf anbietet. Vielmehr werden auch sog. "sponsored Links" mit weiteren Hinweisen dazu angegeben, die inhaltlich zu dem Thema der Domain assoziiert sind ("Sponsored Links zum Thema XY"). Aus der Sicht des Verkehrs bedeutet das im maßgeblichen Gesamteindruck der Internetseite nicht dass die Veröffentlichung der "sponsored links" auf einer solchen Internetseite gleichsam ohne Bezug auf die blickfangmäßig herausgestellte Bezeichnung "domain.xy" erfolgt oder gar nur der Marke Sedo zugeordnet würde, die erst unterhalb der Aufstellung erscheint.

2. Das Publikum erfährt zwar zunächst, dass die Domain gekauft werden kann. Zugleich kann der Verkehr in der Zusammenstellung der "sponsored links" aber auf derselben Internetseite eine Dienstleistung eines Markeninhabers sehen, zu der die Bezeichnung "domain.xy" ohne weiteres passt, die nach Art einer Kennzeichnung gebraucht ist und die trotz erkennbar generischer Bestandteile insgesamt von relevanten Teilen des Verkehrs so eingeordnet werden kann.

3. Auch nur vorübergehende Angebote sind solche im geschäftlichen Verkehr und durchaus auch von wirtschaftlicher Bedeutung. Im Rahmen einer Sedo Domainparking-Webseite erkennt das Publikum, dass der Domaininhaber diese Internetseiten bis zum Verkauf der Domain offenbar (zumindest auch) so nutzt. Dementsprechend stellt auch eine Sedo Domainparking-Webseite ein Angebot im geschäftlichen Verkehr dar.

4. Die Verwendung einer Domain im Rahmen einer Sedo Domainparking-Webseite stellt eine kennzeichenmäßige Verwendung (Benutzung) der in der Domain enthaltenen Bezeichnung dar.

5. Zur (mittelbaren und unmittelbaren) Verwechslungsgefahr zwischen dem Wort- und Bildmarkenbestandteil "test" und der Domain "test24.de".

MIR 2007, Dok. 148


Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 18.04.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/650

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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