Kurz notiert
Bundespatentgericht
Löschung der Wortmarke "Post" - Das Wort "Post" stellt eine schutzunfähige Angabe i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar.
Entscheidungen des Bundespatengerichts (BPatG) Az. 26 W (pat) 24/06, 26 W (pat) 25/06, 26 W (pat) 26/06, 26 W (pat) 27/06, 26 W (pat) 28/06, 26 W (pat) 29/06
MIR 2007, Dok. 141, Rz. 1
1
Zur Sache:
Das deutsche Patent- und Markenamt hatte auf entsprechende Löschungsanträge von Mitbewerbern in mehreren Parallelverfahren die Löschung der Wortmarke "Post" angeordnet. Diese Entscheidungen hat das Bundespatentgericht nunmehr bestätigt.
Das Wort "Post" stellt eine schutzunfähige Angabe i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar
Es hat ausgeführt, dass das Wort Post für Dienstleistungen auf dem Gebiet der Beförderung und Zustellung von Briefen, Paketen und anderen Gütern eine schutzunfähige Angabe im Sinne des § 8 Abs.2 Nr.2 MarkenG darstelle. Das Wort Post diene im allgemeinen Sprachgebrauch einerseits zur Bezeichnung einer Dienstleistungseinrichtung, die Briefe, Pakete, Geldsendungen und andere Gegenstände entgegennehme, befördere und zustelle, andererseits zugleich als Sammel- und Oberbegriff für die von einer solchen Dienstleistungseinrichtung beförderten Güter.
Keine Verkehrsdurchsetzung der Marke "Post" durch Benutzung
Das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sei auch nicht dadurch überwunden worden, dass sich die angegriffene Marke infolge ihrer Benutzung für die beanspruchten Dienstleistungen in den beteiligten Verkehrkreisen gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt habe. Die von der Markeninhaberin vorgelegten Unterlagen seien nicht geeignet den hierfür erforderlichen Nachweis zu erbringen.
Das Bundespatentgericht hat in allen Fällen die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.
(tg) - Quelle: PM des BPatG vom 11.04.2007
Das deutsche Patent- und Markenamt hatte auf entsprechende Löschungsanträge von Mitbewerbern in mehreren Parallelverfahren die Löschung der Wortmarke "Post" angeordnet. Diese Entscheidungen hat das Bundespatentgericht nunmehr bestätigt.
Das Wort "Post" stellt eine schutzunfähige Angabe i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar
Es hat ausgeführt, dass das Wort Post für Dienstleistungen auf dem Gebiet der Beförderung und Zustellung von Briefen, Paketen und anderen Gütern eine schutzunfähige Angabe im Sinne des § 8 Abs.2 Nr.2 MarkenG darstelle. Das Wort Post diene im allgemeinen Sprachgebrauch einerseits zur Bezeichnung einer Dienstleistungseinrichtung, die Briefe, Pakete, Geldsendungen und andere Gegenstände entgegennehme, befördere und zustelle, andererseits zugleich als Sammel- und Oberbegriff für die von einer solchen Dienstleistungseinrichtung beförderten Güter.
Keine Verkehrsdurchsetzung der Marke "Post" durch Benutzung
Das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sei auch nicht dadurch überwunden worden, dass sich die angegriffene Marke infolge ihrer Benutzung für die beanspruchten Dienstleistungen in den beteiligten Verkehrkreisen gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt habe. Die von der Markeninhaberin vorgelegten Unterlagen seien nicht geeignet den hierfür erforderlichen Nachweis zu erbringen.
Das Bundespatentgericht hat in allen Fällen die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.
(tg) - Quelle: PM des BPatG vom 11.04.2007
Anm. der Redaktion: Vgl. hierzu auch
"Deutsches Patent- und Markenamt weist Löschungsantrag für Marke "DIE POST" zurück,
MIR Dok. 145-2006"
Online seit: 12.04.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/643
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