Kurz notiert // Presserecht
Bundesgerichtshof
Presserechtliche Informationsschreiben an Presseunternehmen können zulässig sein
BGH, Urteil vom 15.01.2019 – VI ZR 506/17; Vorinstanz: OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.12.2017 - 16 U 60/17, LG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.03.2017 - 2-03 O 219/16
MIR 2019, Dok. 002, Rz. 1
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Die Übermittlung sogenannter presserechtlicher Informationsschreibens greift in der Regel nicht rechtswidrig in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Presseunternehmens ein, wenn sie dazu geeignet sind präventiven Rechtsschutz zu bewirken. So der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.01.2019 (VI ZR 506/17).
Zur Sache:
In der Rubrik "Herzblatt-Geschichten" Frankfurter Allgemeinen Zeitung werden Veröffentlichungen der Boulevardpresse über Prominente aufgegriffen. Ein bekannter Musiker war wiederholt Gegenstand solchenr Berichterstattung durch die FAZ. Die Beklagte zu 1 betreibt eine bekannte presserechtlich tätige Rechtsanwaltskanzlei und versendet an von ihr ausgewählte Verlage sogenannte presserechtliche Informationsschreiben, in denen ein rechtliches Vorgehen gegen eine etwaige Berichterstattung über gewisse Ereignisse oder Umstände in Aussicht gestellt wird. Die FAZ forderte die Beklagte zu 1 auf, sie aus dem Verteiler für den Versand derartiger Informationsschreiben zu nehmen.
Die Beklagten übermittelten der Klägerin am 11.05.2016 gleichwohl ein weiteres presserechtliches Informationsschreiben, mit dem sie darum baten, von einer Übernahme der angeblich persönlichkeitsrechtsverletzenden Berichterstattung über den Beklagten zu 2 in einer anderen Zeitung Abstand zu nehmen. Die FAZ verlangt von den Beklagten, es zu unterlassen, ihr presserechtliche Informationsschreiben per Telefax zuzusenden, wenn dies geschieht wie mit dem Schreiben vom 11.05.2016.
Das LG Frankfurt a.M. hat die Beklagten zur Unterlassung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG Frankfurt a.M. die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungsantrag weiter.
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: In der Regel kein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Die Übermittlung eines presserechtlichen Informationsschreibens greifen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs in der Regel nicht rechtswidrig in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Presseunternehmens ein. Derartige Schreiben zielten auf einen effektiven - möglichst bereits vor einer Verletzung wirksam werdenden - Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ab und dienen dazu, dem von einer befürchteten Rechtsverletzung Betroffenen bereits im Vorfeld Gehör zu gewähren und dadurch persönlichkeitsrechtsverletzende Rechtsverstöße von vorneherein zu verhindern oder jedenfalls ihre Weiterverbreitung einzuschränken, so das Gericht.
Persönlichkeitsrecht überwiegt nur, wenn Informationsschreiben zur Bewirkung präventiven Rechtsschutzes geeignet ist
Hinter diesen schutzwürdigen Interessen habe das Interesse eines Presseunternehmens, presserechtliche Informationsschreiben nicht zu erhalten, in der Regel zurückzutreten. Eine andere Beurteilung sei allerdings dann geboten, wenn das übersandte Informationsschreiben von vorneherein ungeeignet ist, präventiven Rechtsschutz zu bewirken. Hiervon sei auszugehen, wenn es keine Informationen enthalte, die dem Presseunternehmen die Beurteilung erlauben, ob Persönlichkeitsrechte durch eine etwaige Berichterstattung verletzt werden. Nach diesen Maßstäben seien die Schreiben im Streitfall nicht zulässig gewesen, so der Bundesgerichtshof.
(tg) - Quelle: PM Nr. 005/2019 des BGH vom 16.01.2019
Zur Sache:
In der Rubrik "Herzblatt-Geschichten" Frankfurter Allgemeinen Zeitung werden Veröffentlichungen der Boulevardpresse über Prominente aufgegriffen. Ein bekannter Musiker war wiederholt Gegenstand solchenr Berichterstattung durch die FAZ. Die Beklagte zu 1 betreibt eine bekannte presserechtlich tätige Rechtsanwaltskanzlei und versendet an von ihr ausgewählte Verlage sogenannte presserechtliche Informationsschreiben, in denen ein rechtliches Vorgehen gegen eine etwaige Berichterstattung über gewisse Ereignisse oder Umstände in Aussicht gestellt wird. Die FAZ forderte die Beklagte zu 1 auf, sie aus dem Verteiler für den Versand derartiger Informationsschreiben zu nehmen.
Die Beklagten übermittelten der Klägerin am 11.05.2016 gleichwohl ein weiteres presserechtliches Informationsschreiben, mit dem sie darum baten, von einer Übernahme der angeblich persönlichkeitsrechtsverletzenden Berichterstattung über den Beklagten zu 2 in einer anderen Zeitung Abstand zu nehmen. Die FAZ verlangt von den Beklagten, es zu unterlassen, ihr presserechtliche Informationsschreiben per Telefax zuzusenden, wenn dies geschieht wie mit dem Schreiben vom 11.05.2016.
Das LG Frankfurt a.M. hat die Beklagten zur Unterlassung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG Frankfurt a.M. die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungsantrag weiter.
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: In der Regel kein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Die Übermittlung eines presserechtlichen Informationsschreibens greifen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs in der Regel nicht rechtswidrig in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Presseunternehmens ein. Derartige Schreiben zielten auf einen effektiven - möglichst bereits vor einer Verletzung wirksam werdenden - Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ab und dienen dazu, dem von einer befürchteten Rechtsverletzung Betroffenen bereits im Vorfeld Gehör zu gewähren und dadurch persönlichkeitsrechtsverletzende Rechtsverstöße von vorneherein zu verhindern oder jedenfalls ihre Weiterverbreitung einzuschränken, so das Gericht.
Persönlichkeitsrecht überwiegt nur, wenn Informationsschreiben zur Bewirkung präventiven Rechtsschutzes geeignet ist
Hinter diesen schutzwürdigen Interessen habe das Interesse eines Presseunternehmens, presserechtliche Informationsschreiben nicht zu erhalten, in der Regel zurückzutreten. Eine andere Beurteilung sei allerdings dann geboten, wenn das übersandte Informationsschreiben von vorneherein ungeeignet ist, präventiven Rechtsschutz zu bewirken. Hiervon sei auszugehen, wenn es keine Informationen enthalte, die dem Presseunternehmen die Beurteilung erlauben, ob Persönlichkeitsrechte durch eine etwaige Berichterstattung verletzt werden. Nach diesen Maßstäben seien die Schreiben im Streitfall nicht zulässig gewesen, so der Bundesgerichtshof.
(tg) - Quelle: PM Nr. 005/2019 des BGH vom 16.01.2019
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 16.01.2019
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2907
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