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Rechtsprechung



OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2006 - Az. 6 U 106/05

ringlockschuppen.com - Hat ein Namensrechtinhaber die Domain mit seinem Namen in richtiger Schreibweise unter einer bestimmten Top-Level-Domain inne, kann eine Sperrwirkung durch die Registrierung des Namens in einer anderen Schreibweise grundsätzlich nicht entstehen.

BGB § 12

Leitsätze:*

1. § 12 BGB schützt nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen, wobei der Namensschutz auch den mit der Firma identischen oder den von ihm abgeleiteten Domain-Namen erfasst. Um einen Namen i.S.d. § 12 BGB handelt es sich dann, wenn eine Bezeichnung Namensfunktion und Unterscheidungskraft besitzt. Dies ist auch dann der Fall, die Bezeichnung in einem (geografischen) Raum/Gebiet Verkehrsgeltung erlangt hat.

2. Bei den im Geschäftsverkehr geführten Namen ist nur ein geschäftliches Interesse schutzwürdig. Der aus § 12 BGB abgeleitete namensrechtliche Schutz einer Unternehmensbezeichnung ist auf den Funktionsbereich des betreffenden Unternehmens beschränkt und reicht nur soweit, wie geschäftliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind. Das ist bei einer Nutzung durch einen Dritten außerhalb des geschäftlichen Verkehrs regelmäßig nicht der Fall.

3. Hat ein Namensrechtinhaber die Domain mit seinem Namen in der richtigen Schreibweise unter einer bestimmten Top-Level-Domain (etwa: .de) inne, kann eine Sperrwirkung durch die Registrierung des Namens in einer nur geringfügig anderen Schreibweise (hier: ringlockschuppen.com statt ringlokschuppen.com) grundsätzlich nicht entstehen.

4. Eine sog. "Vertipperdomain" kann dann nicht zu einer Interessenverletzung des Namensrechtsinhabers führen, solange nicht der Eindruck entsteht, dass es sich um eine Seite des Namensrechtsinhaber handelt bzw. eine Seite, die sich mit dem Namensrechtinhaber befasst, oder die Ähnlichkeit mit seinen Dienstleistungen hat, und zwar in einer Weise, die geschäftsschädigend ist, die also ein schutzwürdiges geschäftliches Interesse verletzt. Ähnlich wie im Fall der Gleichnamigkeit bei gleicher Priorität könnte dann die Pflicht bestehen, einen klarstellenden Vermerk sowie einen Link zur Homepage des Namensrechtsinhaber anzubringen, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.

MIR 2007, Dok. 133


Anm. der Redaktion: Das Gericht entschied hier nur im Bezug auf das Namensrecht aus § 12 BGB, da andere als namensrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Vgl. hierzu auch: BGHZ 149, 191, 198 - shell.de; BGH I ZR 207/01 - GRUR 05/687 - weltonline.de; BGH, Urteil vom 21.09.2006 - Az. I ZR 201/03 = MIR Dok. 243-2006.
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 07.04.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/635

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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