Kurz notiert // Markenrecht
Bundesgerichtshof
Ritter Sport - Markenschutz für quadratische Schokoladenverpackung
BGH, Urteil vom 18.10.2017 – I ZB 105/16; Vorinstanz: BPatG, 04.11.2016 - 25 W (pat) 78/14
BGH, Urteil vom 18.10.2017 – I ZB 106/16; Vorinstanz: BPatG, 04.11.2016 - 25 (W) pat 79/14
MIR 2017, Dok. 040, Rz. 1
1
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom 18.10.2017 (I ZB 105/16 und I ZB 106/16) zwei Entscheidungen des Bundespatentgerichts aufgehoben, mit denen die Löschung von quadratischen Verpackungsmarken für Tafelschokolade (Ritter Sport) angeordnet worden ist. Die quadratische Form sei keine wesentliche Gebrauchseigenschaft von Schokolade, das Schutzhindernis nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG liege nicht vor.
Zur Sache:
Für die Markeninhaberin sind dreidimensionale Formmarken als verkehrsdurchgesetzte Zeichen für die Ware "Tafelschokolade" registriert. Sie zeigen jeweils die Vor- und Rückseite einer neutralen quadratischen Verpackung mit einem quadratischen Verpackungskörper, zwei seitlichen gezackten Verschlusslaschen und einer auf der Rückseite quer verlaufenden Verschlusslasche.
Die Löschungsantragstellerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der Marken beantragt.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Löschungsanträge zurückgewiesen. Mit ihrer dagegen eingelegten Beschwerde hat die Löschungsantragstellerin geltend gemacht, die in den Marken gezeigten Verpackungen gäben typische Gebrauchseigenschaften von darin verpackter Tafelschokolade im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG* wieder. Das Bundespatentgericht hat die Löschung der Marken angeordnet.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Quadratische Form der Tafelschokolade keine wesentliche Gebrauchseigenschaft von Schokolade
Der Bundesgerichtshof hat auf die Rechtsbeschwerden der Markeninhaberin die angefochtenen Beschlüsse aufgehoben und die Verfahren an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Nach § 3 Abs. 1 MarkenG können dreidimensionale Zeichen Marken sein. Dies gelte grundsätzlich auch für dreidimensionale Zeichen, die die Form einer Ware darstellen. Die Regelung in § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließe indes (nur) solche Zeichen vom Markenschutz aus, die ausschließlich aus einer durch die Art der Ware selbst bedingten Form bestehen. Ob sich in den vorliegenden Fällen dieses Schutzhindernis auch auf die Verpackungen bezieht, brauchte nach Ansicht des BGH nicht entschieden zu werden. Die quadratische Form der Tafelschokolade sei keine wesentliche Gebrauchseigenschaft von Schokolade, so der BGH.
(tg) - Quelle: PM Nr. 162/2017 des BGH vom 18.10.2017
Zur Sache:
Für die Markeninhaberin sind dreidimensionale Formmarken als verkehrsdurchgesetzte Zeichen für die Ware "Tafelschokolade" registriert. Sie zeigen jeweils die Vor- und Rückseite einer neutralen quadratischen Verpackung mit einem quadratischen Verpackungskörper, zwei seitlichen gezackten Verschlusslaschen und einer auf der Rückseite quer verlaufenden Verschlusslasche.
Die Löschungsantragstellerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der Marken beantragt.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Löschungsanträge zurückgewiesen. Mit ihrer dagegen eingelegten Beschwerde hat die Löschungsantragstellerin geltend gemacht, die in den Marken gezeigten Verpackungen gäben typische Gebrauchseigenschaften von darin verpackter Tafelschokolade im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG* wieder. Das Bundespatentgericht hat die Löschung der Marken angeordnet.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Quadratische Form der Tafelschokolade keine wesentliche Gebrauchseigenschaft von Schokolade
Der Bundesgerichtshof hat auf die Rechtsbeschwerden der Markeninhaberin die angefochtenen Beschlüsse aufgehoben und die Verfahren an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Nach § 3 Abs. 1 MarkenG können dreidimensionale Zeichen Marken sein. Dies gelte grundsätzlich auch für dreidimensionale Zeichen, die die Form einer Ware darstellen. Die Regelung in § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließe indes (nur) solche Zeichen vom Markenschutz aus, die ausschließlich aus einer durch die Art der Ware selbst bedingten Form bestehen. Ob sich in den vorliegenden Fällen dieses Schutzhindernis auch auf die Verpackungen bezieht, brauchte nach Ansicht des BGH nicht entschieden zu werden. Die quadratische Form der Tafelschokolade sei keine wesentliche Gebrauchseigenschaft von Schokolade, so der BGH.
(tg) - Quelle: PM Nr. 162/2017 des BGH vom 18.10.2017
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 18.10.2017
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2835
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