Rechtsprechung
OLG Hamburg, Urteil vom 14.02.2007 - Az. 5 U 152/06
Fehlende Umsatzsteuerangabe im Fernabsatz - Ein grundsätzlich wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV, § 4 Nr. 11 UWG kann dann eine nur unerhebliche Beeinträchtigung (§ 3 UWG) darstellen, wenn der Unternehmer die erforderlichen Angaben in aller Deutlichkeit auf der Seite "Warenkorb" mitteilt.
PAngV § 1 Abs.1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6; UWG § 3, § 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1
Leitsätze:*1. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 PAngV ist bei Angeboten zum Abschluss eines Fernabsatzgeschäftes
von dem Unternehmer zusätzlich zu § 1 Abs. 1 PAngV anzugeben, dass in den für die Waren
oder Dienstleistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten sind.
Die Vorschrift schränkt diese Angaben nicht auf „Angebote“ ein, da sie in richtlinienkonformer Auslegung
(E-Commerce-Richtlinie (2000/31/EG)) auch auf die Werbung im Fernabsatzhandel anzuwenden ist.
Im E-Commerce wird das aufgerufene Produkt aber spätestens auf einer Seite „Produktdetail“
mit präziser Beschreibung der technischen Daten und unter Benennung des geforderten Preises beworben,
so dass ohne weiteres von einem Angebot im Sinne dieser Vorschrift auszugehen ist.
2. Die eindeutige Zuordnung und leichte Erkennbarkeit nach § 1 Abs. 6 PAngV umfasst sowohl das „Wo“ als
auch das „Wie“ der Angaben, denn beide Komponenten sind untrennbar miteinander verknüpft.
3. Befinden sich die nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV erforderlichen Angaben erst auf einer Internetseite
„Warenkorb“ und werden somit erst nach Einleitung des Bestellvorganges und unmittelbar vor Abgabe der
Bestellung gemacht, ist hierdurch den Anforderungen der §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 PAngV nicht Rechnung getragen,
da diese nach der PAngV bereits bei der Werbung unter Angabe von Preisen zu erfüllen sind.
Ein derartiger Verstoß ist auch wettbewerbswidrig gemäß § 4 Nr. 11 UWG.
4. Ein grundsätzlich wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV, § 4 Nr. 11 UWG kann aber dann eine
nur unerhebliche Beeinträchtigung (§ 3 UWG) darstellen, wenn der Unternehmer die erforderlichen Angaben
in aller Deutlichkeit auf der Seite "Warenkorb" mitteilt (hier: Unmittelbar unter der Gesamtsumme -
Endpreis - fand sich ein Hinweis, dass "die Umsatzsteuer in der Gesamtsumme enthalten ist".). Dann erfolgt
die Angabe im Hinblick auf § 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 PAngV zwar zu spät, aber doch noch vor Abgabe der
zum Vertragsschluss führenden Willenserklärung.
5. Der Unternehmer ist – nicht nur bei Fernabsatzverträgen - schon nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV verpflichtet,
die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind,
d.h. so genannte Endpreise. Bereits hierdurch wird im weiten Umfang zugunsten des Letztverbrauchers
sichergestellt, dass ihm der von ihm zu entrichtende effektive Preis genannt wird. Unklarheiten über die Preise
oder deren Zustandekommens sind bereits hierdurch im Hinblick auf die Umsatzsteuer regelmäßig beseitigt.
Dass der Verbraucher daneben in den Fällen des speziellen Fernabsatzvertrages auch noch die sich bereits aus
dem Gesetz ergebende Selbstverständlichkeit mitgeteilt bekommt, dass der Endpreis die Umsatzsteuer enthält,
kann sich im Verstoßfall als allenfalls geringe Beeinträchtigung der Interessen des Verbrauchers und
auch der sonstigen Marktteilnehmer darstellen. Zu dem gleichen Ergebnis führt auch die Erwägung, dass der
durchschnittlich verständige Verbraucher schon aufgrund des ihm gewohnten, langjährig üblichen
Preisauszeichnungsverhaltens insbesondere der Einzelhändler an die Nennung von Preisen einschließlich der
Umsatzsteuer gewöhnt ist. Er wird daher bei den im Fernabsatz genannten Preisen –unabhängig von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV-
davon ausgehen, dass die dort genannten Preise Endpreise sind, also die Umsatzsteuer umfassen.
Auch unter diesem Gesichtspunkt stellt sich der Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. PAngV materiell als eher geringfügig dar.
MIR 2007, Dok. 125
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 04.04.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/627
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