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Rechtsprechung



OLG Hamm, Urteil vom 31.08.2006 - Az. 4 U 124/06

Wegfall der Dringlichkeit im einstweiligen Rechtschutz - Wenn der Antragsteller ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lässt, macht er deutlich, dass ihm die vorläufige Regelung doch nicht so eilig ist.

UWG § 3, § 4 Nr. 11, § 8, § 12 Abs. 2; BGB § 312 d Abs. 1

Leitsätze:*

1. Grundsätzlich ist die Vermutung der Dringlichkeit dann widerlegt, wenn der Antragsteller durch sein Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass es ihm doch nicht so eilig war, die begehrte einstweilige Verfügung zu erlangen. Das ist zunächst der Fall, wenn er vor der Antragstellung längere Zeit zuwartet, obwohl er vom Wettbewerbsverstoß und von der Person des Störers in ausreichender Weise Kenntnis erlangt hat.

2. Wenn der Antragsteller (hier: vor Erlass einer einstweiligen Verfügung) ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lässt, macht er durch dieses spätere Prozessverhalten regelmäßig deutlich, dass ihm die vorläufige Regelung doch nicht so eilig ist; mit der Folge, dass die Vermutung der Dringlichkeit widerlegt ist.

3. Selbst dann, wenn der Antragssteller ein Versäumnisurteil im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht etwa aus prozesstaktischen Gründen hat ergehen lassen, sondern vielmehr etwa ein Büroversehen vorliegt, ändert dies nichts daran, dass ein Nichterscheinen im Termin und ein Versäumnisurteil gegen den Antragssteller auf besondere Weise die fehlende Dringlichkeit im Hinblick auf die begehrte Verfügung deutlich macht. Dies gilt jedenfalls dann wenn ein Büroversehen vermeidbar gewesen wäre und der Antragsteller bzw. dessen Prozessbevollmächtigte nach Kenntniserlangung hätten Maßnahmen versuchen oder ergreifen können, die eine Vertagung bzw. die Säumnis hätten vermeiden können (z.B. kurzfristige Beauftragung eines Rechtsanwalts vor Ort).

MIR 2007, Dok. 119


Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 31.03.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/621

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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