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Rechtsprechung



OLG Stuttgart, Urteil vom 22.02.2007 - Az. 2 U 132/06

Unzulässige Weitergabe von Kundendaten & Marktbezug - Der Erwerb von Kundendaten - deren Weitergabe nach § 28 Abs. 3 BDSG unzulässig ist - hat jedenfalls dann Marktbezug, wenn die Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht mehr bloßer Reflex des in der Weitergabe selbst liegenden Rechtsverstoßes sind.

UWG § 3, § 4 Nr. 11, § 7; BDSG § 28

Leitsätze:*

1. Ein Unternehmen (hier: Telekommunikations-Dienstleister), das Daten einschließlich Bankverbindung seiner Kunden ohne deren Einverständnis an ein anderes mit ihm durch Provisionsvereinbarung verbundenes Unternehmen (hier: Lotterieeinnahmestelle) bewusst für dessen Wettbewerbszwecke weitergibt, kann gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 28 BDSG als Teilnehmer einer unlauteren Wettbewerbshandlung des anderen Unternehmens auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

2. Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG) das Marktverhalten zu regeln. Dieser Gesetzeszweck ist nicht nur dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen, sondern kann sich auch aus sonstigen Umständen wie beispielsweise den Gesetzgebungsmaterialien ergeben (BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - I ZR 171/03 - WRP 2007, 177 ff, Tz 12).

3. Dem Erwerb von Kundendaten, deren Weitergabe gegen § 28 Abs. 3 BDSG verstößt, hat jedenfalls dann Marktbezug, wenn der Empfänger, der um die rechtswidrige Weitergabe derselben weiß, diese Daten zu Werbezwecken oder in sonstiger Weise wettbewerbserheblich verwenden will und verwendet. Denn der Empfänger bewirkt den in der Weitergabe liegenden Rechtsbruch gezielt zu dem Zweck, sich einen wettbewerbsrechtlichen Vorteil zu verschaffen. Dann sind die - durch die wettbewerbsrelevante Verwendung der Daten sind die durch deren Weitergabe hervorgerufenen - Auswirkungen auf den Wettbewerb aber nicht mehr bloßer Reflex des in der Weitergabe selbst liegenden Rechtsverstoßes.

4. Der unbefugte Kontozugriff ist ein schwer wiegender Eingriff in die Rechte des Verbrauchers und stellt eine unzumutbare Belästigung i.S.d. § 7 UWG dar. Denn der Betroffene gerät in Zugzwang. Er muss der Lastschrift widersprechen, um die rechtsgrundlose Abbuchung rückgängig zu machen, wobei dieser Widerspruch nicht unbefristet möglich ist. Gegebenenfalls ist der Betroffene auch gezwungen seine Rechte gerichtlich geltend zu machen. Zudem wird sich ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher genötigt sehen Rechtsrat einzuholen. Insoweit verursachen die von dem betroffenen Verbraucher zu ergreifenden Maßnahmen, um die Folgen des unberechtigten Zugriffs rückgängig zu machen, einen erheblichen Aufwand an Zeit und nicht unerhebliche Kosten. Hinzu tritt die bei vielen Verbrauchern damit einhergehende Verunsicherung.

MIR 2007, Dok. 108


Anm. der Redaktion: Das Gericht hat die Revision wegen Rechtsgrundsätzlichkeit der Sache zugelassen. Die Frage eines Marktbezuges der rechtswidrigen Weitergabe von Kundendaten und der Nutzung solchermaßen erlangter Daten zu wettbewerblichen Zwecken sei höchstrichterlich bisher noch nicht entschieden. Diese Frage lasse sich aus der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch nicht hinreichend klar beantworten, um die Rechtsgrundsätzlichkeit hier zu verneinen.
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 23.03.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/610

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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