Rechtsprechung
LG Düsseldorf, Urteil vom 7.03.2007 - Az. 38 O 145/06
Telefonwerbung - Ob ein Unternehmer im Rahmen einer Telefonwerbung selber durch einen Angestellten handelt oder ein Mitarbeiter eines mit den Werbeanrufen beauftragten Unternehmens tätig wird, ist ohne Bedeutung, da der Unternehmer sich das Verhalten derartiger "Mitarbeiter" zurechnen lassen muss.
UWG § 3, 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3
Leitsätze:*1. Ein Unternehmer, der Verbraucher zu Werbezwecken anruft oder anrufen lässt, ohne dass dessen Einwilligung hierfür vorliegt, verhält sich wettbewerbsrechtlich unlauter.
2. Ob der Unternehmer im Rahmen einer (unzulässigen) Telefonwerbung selber durch einen eigenen Angestellten handelt oder
ein Mitarbeiter eines mit den Werbeanrufen beauftragten Unternehmens tätig wird, ist ohne Bedeutung, da der
Unternehmer sich das Verhalten derartiger Personen ("Mitarbeiter") als Beauftragte zurechnen lassen muss (vgl. § 8 Abs. 2 UWG - Mitstörerhaftung).
3. In der Regel hat der Verbraucher mit dem Ausfüllen einer Teilnahmekarte an einem konkreten Gewinnspiel nicht das
Bewusstsein, irgendeine Erklärung zu anderen Sachverhalten abzugeben (hier: Einwilligung in Telefonwerbung).
Dies gilt um so mehr, wenn sich ein als mögliche Einwilligung gewerteter Satz ("Bitte informieren Sie mich auch über weitere
Angebote und Gewinnmöglichkeiten per Telefon (gegebenenfalls streichen)) im "Kleingedruckten" befindet und sich aus den Umständen nicht erkennen lässt, dass derjenige, der die Gewinnspielkarte ausgibt, bezweckt, Adresshandel
zu betreiben und ein generelles Einverständnis auch in Werbeanrufe erreichen will.
4. Für das Vorliegen eines Einverständnisses mit Telefonanrufen ist der sich auf diese berufenen Unternehmer (Werbende)
darlegungs- und beweisbelastet
MIR 2007, Dok. 107
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 23.03.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/609
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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