Rechtsprechung // Zivilrecht
BGH, Urteil vom 14.07.2022 - VII ZR 255/21
Nachträgliche Individualisierung des Anspruchs im Mahnverfahren - Die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren hemmt die Verjährung nur, wenn der Schuldner erkennen kann, woraus der Gläubiger seinen Anspruch herleitet
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3
Leitsätze:*Die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren hemmt die Verjährung nur, wenn der Schuldner aufgrund der Bezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid erkennen kann, woraus der Gläubiger seinen Anspruch herleitet. Die im Mahnbescheid nicht hinreichende Individualisierung des Anspruchs kann nachgeholt werden. Die Nachholung der Individualisierung hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB zwar nicht rückwirkend, aber ab dem Zeitpunkt ihrer Vornahme. Für die nachträgliche Individualisierung des Anspruchs im Mahnverfahren ist ebenso wie für die Individualisierung im Mahnbescheid ausschließlich auf den Erkenntnishorizont des Schuldners abzustellen. Dementsprechend ist es ohne Bedeutung, ob die Individualisierung des Anspruchs durch an das Gericht gerichteten Schriftsatz oder außerhalb des Gerichtsverfahrens erfolgt.
Bei genauerem Hinsehen wird deutlich, dass die Entscheidung gerade auch für das "Forderungsmanagement" im Bereich des Urheberrechts und im Lizenzwesen von einiger Bedeutung sein kann. Deswegen wurde sie als "Merkposten" redaktionell berücksichtigt.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 30.08.2022
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3202
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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