Kurz notiert
Kammergericht Berlin
"Deutsche Gerechtigkeit" - Namentliche Nennung eines früheren Offiziers der DDR-Grenztruppen in dem Buch "Deutsche Gerechtigkeit" und identifizierende Berichterstattung hierüber zulässig
KG Berlin, Urteil vom 19.03.2007 - Az. 10 U 49/06; KG Berlin, Urteil vom 16.03.2007 - Az. 9 U 88/06
MIR 2007, Dok. 102, Rz. 1
1
Der 10. Zivilsenat des Kammergerichts gab am 19.03.2007 der Berufung des Autors Roman Grafe und seines
Verlages gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin statt.
Zur Sache
Die Berufungskläger waren im Februar 2006 von der Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin verurteilt worden, den Namen des Klägers weder im Zusammenhang mit dessen Funktion bei einem Grenzregiment der DDR noch im Zusammenhang mit den tödlichen Schüssen auf einen Flüchtenden oder im Zusammenhang mit seiner jetzigen Tätigkeit bei der Bundespolizei zu nennen. Der Autor hatte in seinem Buch „Deutsche Gerechtigkeit“ erwähnt, dass der Kläger als früherer Politoffizier im Grenzregiment 33 heute Beamter der Bundespolizei ist.
Entscheidung des Gerichts: Namentliche Nennung hier zulässig
Der Senat ist der Auffassung, dass der Kläger in dem Buch namentlich genannt werden dürfe, zumal er selbst seine frühere und gegenwärtige Tätigkeit etwa durch Vorträge und Mitwirkung an einem Fernsehbeitrag in der Öffentlichkeit bekannt gemacht habe. Soweit der Autor dem Kläger seine frühere Stellung vorwirft und dessen Übernahme in den Dienst der Bundespolizei kritisiert, handele es sich um eine zulässige Meinungsäußerung (Urteil vom 19.03.2007 - Az. 10 U 49/06).
9. Zivilsenat: Identifizierende Berichterstattung zulässig - Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt
Bereits am Freitag hatte der 9. Zivilsenat des Kammergerichts entschieden, dass über den vorgenannten Rechtsstreit zwischen dem Autor, seinem Verlag und dem Kläger auch unter namentlicher Nennung des Klägers berichtet werden dürfe, und ein entgegenstehendes Urteil des Landgerichts Berlin vom 28.03.2006 geändert.
Der 9. Zivilsenat hält eine identifizierende Berichterstattung über den Rechtsstreit für zulässig, da das Informationsinteresse der Öffentlichkeit in diesem Fall Vorrang vor dem Anonymitätsinteresse des Klägers habe (Urteil vom 16.03.2007 - Az. 9 U 88/06).
(tg) - Quelle: PM Nr. 16/2007 vom 19.03.2007
Zur Sache
Die Berufungskläger waren im Februar 2006 von der Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin verurteilt worden, den Namen des Klägers weder im Zusammenhang mit dessen Funktion bei einem Grenzregiment der DDR noch im Zusammenhang mit den tödlichen Schüssen auf einen Flüchtenden oder im Zusammenhang mit seiner jetzigen Tätigkeit bei der Bundespolizei zu nennen. Der Autor hatte in seinem Buch „Deutsche Gerechtigkeit“ erwähnt, dass der Kläger als früherer Politoffizier im Grenzregiment 33 heute Beamter der Bundespolizei ist.
Entscheidung des Gerichts: Namentliche Nennung hier zulässig
Der Senat ist der Auffassung, dass der Kläger in dem Buch namentlich genannt werden dürfe, zumal er selbst seine frühere und gegenwärtige Tätigkeit etwa durch Vorträge und Mitwirkung an einem Fernsehbeitrag in der Öffentlichkeit bekannt gemacht habe. Soweit der Autor dem Kläger seine frühere Stellung vorwirft und dessen Übernahme in den Dienst der Bundespolizei kritisiert, handele es sich um eine zulässige Meinungsäußerung (Urteil vom 19.03.2007 - Az. 10 U 49/06).
9. Zivilsenat: Identifizierende Berichterstattung zulässig - Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt
Bereits am Freitag hatte der 9. Zivilsenat des Kammergerichts entschieden, dass über den vorgenannten Rechtsstreit zwischen dem Autor, seinem Verlag und dem Kläger auch unter namentlicher Nennung des Klägers berichtet werden dürfe, und ein entgegenstehendes Urteil des Landgerichts Berlin vom 28.03.2006 geändert.
Der 9. Zivilsenat hält eine identifizierende Berichterstattung über den Rechtsstreit für zulässig, da das Informationsinteresse der Öffentlichkeit in diesem Fall Vorrang vor dem Anonymitätsinteresse des Klägers habe (Urteil vom 16.03.2007 - Az. 9 U 88/06).
(tg) - Quelle: PM Nr. 16/2007 vom 19.03.2007
Online seit: 19.03.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/604
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Was Sie noch interessieren könnte...
Weitersendung von Rundfunkprogrammen im Seniorenheim - Fragen zur weiteren Klärung des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe dem EuGH vorgelegt
Bundesgerichtshof, MIR 2024, Dok. 014
Pflichten des Batterieherstellers - Zum Vorliegen einer Marktverhaltensregelung und Notwendigkeit des Fortbestehens der Anspruchsberechtigung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
BGH, Urteil vom 28.11.2019 - I ZR 23/19, MIR 2020, Dok. 012
Ferrari 458 Speciale - Pflicht zur Information über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen eines beworbenen Pkw-Modells besteht unabhängig von dessen Verfügbarkeit
BGH, Urteil vom 01.04.2021 - I ZR 115/20, MIR 2021, Dok. 044
Gekaufte Bewertungen - Die Werbung auf Social-Media-Plattformen mit Bewertungen, die von den Nutzern zur Teilnahme an einem Gewinnspiel abgegeben wurden, kann wettbewerbswidrig sein
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.08.2020 - 6 U 270/19, MIR 2020, Dok. 078
Birkenstock-Sandalen - Sandalenmodelle sind keine urheberrechtlich geschützten Werke der angewandten Kunst
Bundesgerichtshof, MIR 2025, Dok. 015
Bundesgerichtshof, MIR 2024, Dok. 014
Pflichten des Batterieherstellers - Zum Vorliegen einer Marktverhaltensregelung und Notwendigkeit des Fortbestehens der Anspruchsberechtigung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
BGH, Urteil vom 28.11.2019 - I ZR 23/19, MIR 2020, Dok. 012
Ferrari 458 Speciale - Pflicht zur Information über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen eines beworbenen Pkw-Modells besteht unabhängig von dessen Verfügbarkeit
BGH, Urteil vom 01.04.2021 - I ZR 115/20, MIR 2021, Dok. 044
Gekaufte Bewertungen - Die Werbung auf Social-Media-Plattformen mit Bewertungen, die von den Nutzern zur Teilnahme an einem Gewinnspiel abgegeben wurden, kann wettbewerbswidrig sein
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.08.2020 - 6 U 270/19, MIR 2020, Dok. 078
Birkenstock-Sandalen - Sandalenmodelle sind keine urheberrechtlich geschützten Werke der angewandten Kunst
Bundesgerichtshof, MIR 2025, Dok. 015