Kurz notiert
Bundesverfassungsgericht
Coesfelder Bundeswehrprozess & Rampenlicht - Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts durch Filmaufnahmen "im Amt" hinzunehmen
BVerfG, Beschluss vom 15.03.2007 – Az. 1 BvR 620/07
MIR 2007, Dok. 100, Rz. 1
1
Zur Sache
Am 19. März 2007 beginnt vor dem Landgericht Münster die auf mehrere Tage angesetzte Verhandlung gegen 18 Bundeswehrausbilder, die ihre Untergebenen in einer Kaserne im westfälischen Coesfeld misshandelt haben sollen. Im Vorfeld der Verhandlung ordnete das Landgericht den Ausschluss von Foto- und Fernsehteams aus dem Sitzungssaal für einen Zeitraum von 15 Minuten vor Prozessbeginn und 10 Minuten nach Prozessende an.
Hiergegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde des ZDF, das eine Fernsehberichterstattung über das Strafverfahren beabsichtigt. Zugleich hat das ZDF den Antrag gestellt, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes seinem dreiköpfigen Fernsehteam die Anfertigung von Filmaufnahmen bis zum Einzug des Gerichts in den Sitzungssaal zu ermöglichen.
Entscheidung des Gerichts: Eilantrag des ZDF weitgehend erfolgreich
Der Eilantrag des ZDF war weitgehend erfolgreich. Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat den Vorsitzenden der 8. Strafkammer des Landgerichts Münster angewiesen, dem Fernsehteam des ZDF zu ermöglichen, vor Beginn und am Ende der Verhandlungen Filmaufnahmen der im Sitzungssaal anwesenden Verfahrensbeteiligten einschließlich der Angeklagten zu fertigen, und hierbei die Anwesenheit der Richter und Schöffen der Strafkammer im Sitzungssaal zu gewährleisten. Die Fernsehbilder dürfen jedoch nur nach Anonymisierung der Gesichter der Angeklagten weitergegeben und veröffentlicht werden.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit
Bei der gebotenen Abwägung kommt den Belangen der Antragstellerin Vorrang zu. Die besonderen Umstände der Straftat sowie die über diese konkrete Straftat hinausreichende aktuelle öffentliche Diskussion über das Verhalten von Militärangehörigen begründen ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Mit dem angeordneten umfassenden Verbot der Anfertigung von Filmaufnahmen würde die Antragstellerin unwiederbringlich gehindert, dem gegenwärtig besonders lebhaften Interesse der Öffentlichkeit auch an einer Bildberichterstattung über die beteiligten Personen Rechnung zu tragen.
Richter & Schöffen: Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts "im Amt" hinzunehmen
Demgegenüber sind Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Richter und Schöffen aus einer Anfertigung und Verbreitung von Filmaufnahmen von diesen hinzunehmen, da sie kraft des ihnen übertragenen Amtes anlässlich einer öffentlichen Verhandlung ohnedies im Blickfeld der Öffentlichkeit unter Einschluss der Medienöffentlichkeit stehen. Eine Beeinträchtigung von Belangen der Wahrheitsfindung aus der Zulassung von Filmaufnahmen der Angeklagten und ihrer Verteidiger steht gleichfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
Hier: Rechtsanwälte haben als Organ der Rechtspflege Filmaufnahmen hinzunehmen
Die Rechtsanwälte haben in ihrer Funktion als Organ der Rechtspflege grundsätzlich Aufnahmen hinzunehmen, soweit sie als Beteiligte in einem Verfahren mitwirken, an dessen bildlicher Darstellung ein öffentliches Informationsinteresse besteht.
Unteroffiziere der Bundeswehr sollten der öffentlichen Aufmerksamkeit gewachsen sein
Bei den Angeklagten handelt es sich um Unteroffiziere der Bundeswehr und damit um einen Personenkreis, bei dem die Fähigkeit vorausgesetzt werden darf, sich der öffentlichen Aufmerksamkeit auch in ungewohnten Situationen gewachsen zu zeigen.
Jedenfalls bei Anonymisierung wiegen die Nachteile einer Identifizierung gering
Werden Filmaufnahmen der Angeklagten vor der Weitergabe und Veröffentlichung anonymisiert, wiegen die aus den verbleibenden Möglichkeiten ihrer Identifizierung zu erwartenden Nachteile gering.
(tg) - Quelle: PM Nr. 30/2007 des BVerfG vom 16.03.2007
Am 19. März 2007 beginnt vor dem Landgericht Münster die auf mehrere Tage angesetzte Verhandlung gegen 18 Bundeswehrausbilder, die ihre Untergebenen in einer Kaserne im westfälischen Coesfeld misshandelt haben sollen. Im Vorfeld der Verhandlung ordnete das Landgericht den Ausschluss von Foto- und Fernsehteams aus dem Sitzungssaal für einen Zeitraum von 15 Minuten vor Prozessbeginn und 10 Minuten nach Prozessende an.
Hiergegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde des ZDF, das eine Fernsehberichterstattung über das Strafverfahren beabsichtigt. Zugleich hat das ZDF den Antrag gestellt, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes seinem dreiköpfigen Fernsehteam die Anfertigung von Filmaufnahmen bis zum Einzug des Gerichts in den Sitzungssaal zu ermöglichen.
Entscheidung des Gerichts: Eilantrag des ZDF weitgehend erfolgreich
Der Eilantrag des ZDF war weitgehend erfolgreich. Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat den Vorsitzenden der 8. Strafkammer des Landgerichts Münster angewiesen, dem Fernsehteam des ZDF zu ermöglichen, vor Beginn und am Ende der Verhandlungen Filmaufnahmen der im Sitzungssaal anwesenden Verfahrensbeteiligten einschließlich der Angeklagten zu fertigen, und hierbei die Anwesenheit der Richter und Schöffen der Strafkammer im Sitzungssaal zu gewährleisten. Die Fernsehbilder dürfen jedoch nur nach Anonymisierung der Gesichter der Angeklagten weitergegeben und veröffentlicht werden.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit
Bei der gebotenen Abwägung kommt den Belangen der Antragstellerin Vorrang zu. Die besonderen Umstände der Straftat sowie die über diese konkrete Straftat hinausreichende aktuelle öffentliche Diskussion über das Verhalten von Militärangehörigen begründen ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Mit dem angeordneten umfassenden Verbot der Anfertigung von Filmaufnahmen würde die Antragstellerin unwiederbringlich gehindert, dem gegenwärtig besonders lebhaften Interesse der Öffentlichkeit auch an einer Bildberichterstattung über die beteiligten Personen Rechnung zu tragen.
Richter & Schöffen: Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts "im Amt" hinzunehmen
Demgegenüber sind Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Richter und Schöffen aus einer Anfertigung und Verbreitung von Filmaufnahmen von diesen hinzunehmen, da sie kraft des ihnen übertragenen Amtes anlässlich einer öffentlichen Verhandlung ohnedies im Blickfeld der Öffentlichkeit unter Einschluss der Medienöffentlichkeit stehen. Eine Beeinträchtigung von Belangen der Wahrheitsfindung aus der Zulassung von Filmaufnahmen der Angeklagten und ihrer Verteidiger steht gleichfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
Hier: Rechtsanwälte haben als Organ der Rechtspflege Filmaufnahmen hinzunehmen
Die Rechtsanwälte haben in ihrer Funktion als Organ der Rechtspflege grundsätzlich Aufnahmen hinzunehmen, soweit sie als Beteiligte in einem Verfahren mitwirken, an dessen bildlicher Darstellung ein öffentliches Informationsinteresse besteht.
Unteroffiziere der Bundeswehr sollten der öffentlichen Aufmerksamkeit gewachsen sein
Bei den Angeklagten handelt es sich um Unteroffiziere der Bundeswehr und damit um einen Personenkreis, bei dem die Fähigkeit vorausgesetzt werden darf, sich der öffentlichen Aufmerksamkeit auch in ungewohnten Situationen gewachsen zu zeigen.
Jedenfalls bei Anonymisierung wiegen die Nachteile einer Identifizierung gering
Werden Filmaufnahmen der Angeklagten vor der Weitergabe und Veröffentlichung anonymisiert, wiegen die aus den verbleibenden Möglichkeiten ihrer Identifizierung zu erwartenden Nachteile gering.
(tg) - Quelle: PM Nr. 30/2007 des BVerfG vom 16.03.2007
Online seit: 17.03.2007
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