Rechtsprechung
OLG Hamburg, Beschluss vom 15.01.2007 - Az. 3 U 240/06
Testhinweiswerbung - Die Werbung für eine Ware oder Leistung mit Testhinweisen Dritter ohne die Angabe einer Fundstelle mit Ort und Datum der Veröffentlichung ist grundsätzlich unlauter.
UWG § 3, § 6, § 8 Abs. 1
Leitsätze:*1. Die Werbung für eine Ware oder (Dienst-) Leistung mit Testhinweisen bzw. Testergebnissen Dritter ohne die Angabe einer
Fundstelle mit Ort und Datum der (Test-) Veröffentlichung ist grundsätzlich unlauter.
2. Ein Fall vergleichender Werbung i.S.d. § 6 UWG liegt nicht vor, wenn weder der Werbende noch andere Wettbewerber in einer
Werbung erkennbar sind (hier: Es fehlten etwa Angaben dazu, dass im Rahmen des Tests einer Zeitschrift verschiedene Produkte
unterschiedlicher Hersteller getestet worden sind).
3. Die sog. Testhinweiswerbung mit Untersuchungsergebnissen von Fachzeitschriften ohne die Angabe der Fundstelle ist mit
den guten kaufmännischen Sitten nicht vereinbar. Durch die fehlende Fundstelle wird es den an dem Test Interessierten nicht
nur unerheblich erschwert, sich den Test zu beschaffen. Der Werbende nimmt auf die Ergebnisse von Tests eines unabhängigen
Dritten Bezug, was den werblichen Angaben ein besonderes - quasi objektives - Gewicht verleiht. Hieran ändert es auch nichts, wenn es bei "normalen" Fachzeitschriften an einer Empfehlung zur Angabe der Fundstelle bei einer werblichen
Verwendung der Testergebnisse fehlt (so etwa im Fall der Stiftung Warentest, vgl. BGH GRUR 1991, 679 - Fundstellenangabe).
MIR 2007, Dok. 095
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 12.03.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/597
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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