Rechtsprechung
AG Meldorf, Urteil vom 28.11.2006 - Az. 81 C 1093/06
Entgeltanspruch bei Anschlusssperrung - Hat ein Telekommunikationsanbieter den Anschluss eines Kunden gesperrt, kann er die Zahlung von Telekommunikationentgelten nicht verlangen, wenn er die Anschlusssperrung nicht entsprechend § 19 Abs. 2 Satz 1 TKV angedroht hat.
TKV § 19 Abs. 2; BGB § 249 § 326 Abs.1 BGB; VV-RVG Ziff. 2402
Leitsätze:*1. Hat ein Telekommunikationsanbieter den Anschluss eines Kunden gesperrt (hier: wegen Zahlungsrückständen), kann er die Zahlung
von Telekommunikationentgelten (hier: Grundgebühren) nicht verlangen, wenn er dem Kunden die Anschlusssperrung nicht zwei Wochen
vorher schriftlich angedroht und ihn auf die Möglichkeit hingewiesen hat, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen
(§ 19 Abs. 2 Satz 1 TKV).
2. Ist der Zugang einer Androhung i.S.d. § 19 Abs. 2 Satz 1 TKV beim Kunden streitig, beweist etwa der Zugang von früheren
Rechnungen, dass auch ein entsprechendes Schreiben dem Kunden zugegangen ist. Von § 19 TKV zum Nachteil des Kunden
abweichende Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB des Anbieters sind unwirksam (§ 1 Abs. 2 TKV).
3. Reagiert ein Schuldner auf ein anwaltliches Mahnschreiben nicht, versprechen weitere außergerichtliche Schritte im Regelfall
keinen Erfolg. Dann darf es ein Gläubiger aber nicht für erforderlich halten (§ 249 BGB), seinen Bevollmächtigten mit einer weiter
gehenden außergerichtlichen Tätigkeit zu beauftragen als mit dem Verfassen des ersten, einfachen Mahnschreibens (Ziff. 2402 VV-RVG).
Erteilt er gleichwohl einen weiter gehenden Auftrag, so hat er die entsprechenden Kosten selbst zu tragen.
MIR 2007, Dok. 086
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 05.03.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/588
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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