Rechtsprechung
OLG Hamm, Urteil vom 16.11.2006 - Az. 28 U 84/06
Beweiskraft einer eBay-Verkaufsbestätigung - Im anonymisierten Onlinehandel reicht die Vorlage einer entsprechenden (Ver-) Kaufbestätigung nicht aus, um den Nachweis der Abgabe eines verbindlichen Antrags durch den vermeintlich anderen Teil zu erbringen.
BGB §§ 145 ff, § 280 I, § 281 I, II, § 433
Leitsätze:*1. Im anonymisierten Onlinehandel (hier: eBay via eBay-Benutzernamen rspkt. Synonym) reicht die Vorlage einer entsprechenden
(Verkaufs-) Kaufbestätigung nicht aus, um den Nachweis der Abgabe eines verbindlichen Antrags (hier: Gebot) durch den vermeintlich
anderen Teil zu erbringen.
2. Der Sicherheitsstandard im Internet ist derzeit nicht ausreichend, um aus der Verwendung eines geheimen Passworts auf
denjenigen als Verwender zu schließen, dem dieses Passwort ursprünglich zugeteilt worden ist. Entsprechende Risiken muss der
Internet-Nutzer (hier: der Verkäufer) einkalkulieren. Auch aus Gründen der Missbrauchsgefahr und aus Billigkeitsgründen besteht
überdies kein Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
3. Ein Handeln unter einem fremden Namen im Internet - das sich nicht als Eigengeschäft darstellt- wird zunächst ebenso bewertet
wie sonst das Handeln unter fremdem Namen. Die Regeln über die Stellvertretung sind entsprechend anwendbar
4. Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein
Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und verstehen darf, dass der
als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist. Erforderlich ist ein wissentliches Dulden, wobei schon ein einmaliges Gewähren
eine Duldungsvollmacht begründen kann. Sind hier Feststellungen der Art nicht möglich, dass dem Synonyminhaber bekannte oder
andere Personen ein (Internet-) Geschäft mit dessen Wissen für diesen tätigen, lässt sich ein Handeln im fremden Namen
nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht nicht annehmen.
5. Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei
pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das
Handeln des Vertreters.
Ist insoweit das Handeln des Scheinvertreters nicht zu konkretisieren und kann die weitere Voraussetzung einer
dem Synonyminhaber diesbezüglich anzulastenden Sorgfaltspflichtverletzung, nämlich die Möglichkeit für ihn, das vollmachtslose
Handeln vorauszusehen und zu verhindern, nicht festgestellt werden, lässt sich ein Handeln im fremden Namen auch nach den Grundsätzen
der Anscheinsvollmacht nicht herleiten.
MIR 2007, Dok. 080
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 02.03.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/582
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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