Kurz notiert
Oberlandesgericht Köln
"Kein Anschluss unter dieser ..." - Kein Schadenersatz für Telefonkartensammler wegen nachträglicher Beschränkung der Gültigkeitsdauer
OLG Köln, Urteil vom 27.02.2007 - Az. 3 U 113/06
MIR 2007, Dok. 076, Rz. 1
1
In einem am 27.02.2007 verkündeten Urteil hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln (Az. 3 U 113/06) die Schadenersatzklage eines Telefonkartensammlers gegen die Deutsche Telekom AG abgewiesen und damit das Urteil der Vorinstanz bestätigt.
Die Gültigkeitsdauer von Telefonkarten für öffentliche Fernsprecher habe nachträglich zum 31.12.2001 begrenzt werden dürfen, wenn die alte Telefonkarte mit nicht verbrauchtem Guthabenwert in neue mit gleichem Guthabenwert umgetauscht werden konnte. Aufgrund der nachträglichen Beschränkung der Gültigkeit bestehe weder ein Anspruch auf Auszahlung des Guthabenwerts noch ein Anspruch auf Ersatz des Sammlerwertes.
Zur Sache
Der Kläger hatte zu Beginn der 90er Jahre Telefonkarten im Wert von ca. 4.000,- DM erworben, die die Telekom zur Nutzung an öffentlichen Telefonzellen vertreibt. Für diese Telefonkarten mit besonderen Motiven hatte sich ein Sammlermarkt gebildet, der auch von der Telekom bedient und gefördert wurde. Ursprünglich wurden die Telefonkarten, die auch an die Sammler mit vollem Guthaben verkauft wurden, mit dem Hinweis auf die jahrzehntelange Chipladung ohne Datenverlust beworben. Zum 31.12.2001 sperrte die Telekom die alten Karten, bot aber an, sie unter Anrechnung des Restguthabens in neue umzutauschen. Der Sammler forderte daraufhin Schadenersatz in Höhe von 9.740,- Euro mit der Begründung, ihm sei der Guthabenwert der Telefonkarten verloren gegangen; außerdem sei der Wert seiner Sammlung nach der Sperrung der Karten zurückgegangen.
Entscheidung des Gerichts: Nachträgliche Beschränkung der Gültigkeitsdauer keine Pflichtverletzung der DTAG
Das Oberlandesgericht hat in den Urteilsgründen ausgeführt, eine Pflichtverletzung sei in der nachträglichen Beschränkung der Gültigkeitsdauer nicht zu sehen. Durch den Telefonkartenvertrag sei die Telekom nur verpflichtet gewesen, ein funktionierendes Netz öffentlicher Fernsprecher bereitzustellen und dem Kartenerwerber das Telefonieren im Rahmen des Guthabens zu ermöglichen. Auch wenn anfangs keine Gültigkeitsdauer festgelegt worden sei, bedeute dies nicht, dass gerade mit der gekauften Karte ohne jede zeitliche Beschränkung telefoniert werden könne. Vielmehr habe die Telekom die Gültigkeitsdauer nach angemessener Vorankündigung zeitlich befristen dürfen, wie eine ergänzende Auslegung des Kartenvertrages ergebe.
Der redliche und verständige Kartenerwerber
Ein "redlicher und verständiger Kartenerwerber" habe nicht davon ausgehen dürfen, dass für 12,- oder 50,- DM erworbene Telefonkarten ewige Gültigkeit hatten, unabhängig davon, ob sich für bestimmte Karten mit vollem Guthaben ein Sammlermarkt gebildet hatte. Das Telefonunternehmen habe nämlich anerkennenswerte Gründe für die nachträgliche Beschränkung der Gültigkeit vorgetragen, weil es wegen der ständigen technischen Fortentwicklung immer wieder gezwungen sei, Veränderungen an den öffentlichen Telefonen und Telefonkarten vorzunehmen. Auch könne die Telekom nur mit technischen Mitteln der Manipulationsgefahr durch missbräuchliche Aufladung der Telefonkarten entgegentreten.
Risiko der negativen Entwicklung des Sammlermarktes vom Kartensammler zu tragen
Die Interessen des normalen Telefonkartenkäufers seien gewahrt, da er die noch nicht abtelefonierte Karte gegen eine neue mit gleichem Guthaben eintauschen könne. Ein weitergehendes Interesse von Kartensammlern an der Erhaltung des Sammlerwertes sei nicht anzuerkennen. Dieser sei nämlich gar nicht daran interessiert, die Karten abzutelefonieren. Das Risiko, dass sich der Sammlermarkt und der Sammlerwert der Karten ungünstig entwickele, müsse der Telefonkartensammler selbst tragen, da er den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Karten kenne und nicht von einer "ewigen Gültigkeit" der Karten ausgehen könne.
Die Revision gegen das Urteil wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.
(tg) - Quelle: PM des OLG Köln vom 27.02.2007
Die Gültigkeitsdauer von Telefonkarten für öffentliche Fernsprecher habe nachträglich zum 31.12.2001 begrenzt werden dürfen, wenn die alte Telefonkarte mit nicht verbrauchtem Guthabenwert in neue mit gleichem Guthabenwert umgetauscht werden konnte. Aufgrund der nachträglichen Beschränkung der Gültigkeit bestehe weder ein Anspruch auf Auszahlung des Guthabenwerts noch ein Anspruch auf Ersatz des Sammlerwertes.
Zur Sache
Der Kläger hatte zu Beginn der 90er Jahre Telefonkarten im Wert von ca. 4.000,- DM erworben, die die Telekom zur Nutzung an öffentlichen Telefonzellen vertreibt. Für diese Telefonkarten mit besonderen Motiven hatte sich ein Sammlermarkt gebildet, der auch von der Telekom bedient und gefördert wurde. Ursprünglich wurden die Telefonkarten, die auch an die Sammler mit vollem Guthaben verkauft wurden, mit dem Hinweis auf die jahrzehntelange Chipladung ohne Datenverlust beworben. Zum 31.12.2001 sperrte die Telekom die alten Karten, bot aber an, sie unter Anrechnung des Restguthabens in neue umzutauschen. Der Sammler forderte daraufhin Schadenersatz in Höhe von 9.740,- Euro mit der Begründung, ihm sei der Guthabenwert der Telefonkarten verloren gegangen; außerdem sei der Wert seiner Sammlung nach der Sperrung der Karten zurückgegangen.
Entscheidung des Gerichts: Nachträgliche Beschränkung der Gültigkeitsdauer keine Pflichtverletzung der DTAG
Das Oberlandesgericht hat in den Urteilsgründen ausgeführt, eine Pflichtverletzung sei in der nachträglichen Beschränkung der Gültigkeitsdauer nicht zu sehen. Durch den Telefonkartenvertrag sei die Telekom nur verpflichtet gewesen, ein funktionierendes Netz öffentlicher Fernsprecher bereitzustellen und dem Kartenerwerber das Telefonieren im Rahmen des Guthabens zu ermöglichen. Auch wenn anfangs keine Gültigkeitsdauer festgelegt worden sei, bedeute dies nicht, dass gerade mit der gekauften Karte ohne jede zeitliche Beschränkung telefoniert werden könne. Vielmehr habe die Telekom die Gültigkeitsdauer nach angemessener Vorankündigung zeitlich befristen dürfen, wie eine ergänzende Auslegung des Kartenvertrages ergebe.
Der redliche und verständige Kartenerwerber
Ein "redlicher und verständiger Kartenerwerber" habe nicht davon ausgehen dürfen, dass für 12,- oder 50,- DM erworbene Telefonkarten ewige Gültigkeit hatten, unabhängig davon, ob sich für bestimmte Karten mit vollem Guthaben ein Sammlermarkt gebildet hatte. Das Telefonunternehmen habe nämlich anerkennenswerte Gründe für die nachträgliche Beschränkung der Gültigkeit vorgetragen, weil es wegen der ständigen technischen Fortentwicklung immer wieder gezwungen sei, Veränderungen an den öffentlichen Telefonen und Telefonkarten vorzunehmen. Auch könne die Telekom nur mit technischen Mitteln der Manipulationsgefahr durch missbräuchliche Aufladung der Telefonkarten entgegentreten.
Risiko der negativen Entwicklung des Sammlermarktes vom Kartensammler zu tragen
Die Interessen des normalen Telefonkartenkäufers seien gewahrt, da er die noch nicht abtelefonierte Karte gegen eine neue mit gleichem Guthaben eintauschen könne. Ein weitergehendes Interesse von Kartensammlern an der Erhaltung des Sammlerwertes sei nicht anzuerkennen. Dieser sei nämlich gar nicht daran interessiert, die Karten abzutelefonieren. Das Risiko, dass sich der Sammlermarkt und der Sammlerwert der Karten ungünstig entwickele, müsse der Telefonkartensammler selbst tragen, da er den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Karten kenne und nicht von einer "ewigen Gültigkeit" der Karten ausgehen könne.
Die Revision gegen das Urteil wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.
(tg) - Quelle: PM des OLG Köln vom 27.02.2007
Online seit: 28.02.2007
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