Rechtsprechung
LG München I, Urteil vom 15.02.2007 - Az. 7 O 21384/03
"Alte Schinken" - Zum Nachweis der Aktivlegitimation in urheberrechtlichen Streitigkeiten (hier speziell bei Filmsenderechten)
ZPO § 138 Abs. 1, § 286; UrhG § 20, § 97 Abs. 1; BGB § 812, § 812 Abs. 1
Leitsätze:*1. Dem beklagten Verletzer steht es auch dann innerhalb der prozessualen Wahrheitspflicht frei, die Aktivlegitimation des
Klägers, der die Inhaberschaft an ausschließlichen, urheberrechtliche Nutzungsrechten für sich in Anspruch nimmt, zu bestreiten,
wenn er sich selbst auf eine Rechtekette beruft, die ganz oder teilweise beim Kläger ihren Ausgang nimmt.
2. In diesem Fall ist auch kein Raum für eine Herabsetzung der Anforderungen an das Beweismaß der Wahrheitsüberzeugung zu
Gunsten des Klägers. Denn dieses Beweismaß hat unabhängig von den Umständen des Einzelfalls universelle Geltung.
3. Eine allenfalls in Betracht kommende, für die beklagte Partei nachteilige Berücksichtigung dieses Umstandes im Rahmen der
Beweiswürdigung ist jedenfalls dann nicht angezeigt, wenn der Kläger selbst ganz erheblich dazu beigetragen hat, die wahre
Rechtslage zu verschleiern.
4. Bei Filmen, die vor dem Jahre 1966 produziert wurden, sind an den Nachweis der Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte
von den Filmurhebern auf den Produzenten jedenfalls dann keine allzu strengen Maßstäbe anzusetzen, wenn die beklagte Partei
keine konkreten anderweitigen Übertragungen vorträgt. Denn ansonsten wären diese Filme oft nicht mehr verkehrsfähig.
5. Das ZDF haftet als rundfunkrechtlicher (Mit)-Veranstalter des gemeinsamen Vormittagsprogramms von ARD und ZDF sowie von 3Sat
auch dann für rechtswidrige Ausstrahlungen, wenn die Filme von Partnersendern zugeliefert wurden. Die insoweit geschlossenen
Freistellungsvereinbarungen haben keine Rechtswirkungen gegenüber den Rechteinhabern.
MIR 2007, Dok. 072
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 25.02.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/574
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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