Rechtsprechung
LG Berlin, Urteil vom 15.12.2006 - Az. 15 O 389/06
Werbe-Spam - Der werbende Charakter einer E-Mail entfällt nicht, wenn es sich um eine Pressemitteilung handelt. Keine generelle Einwilligung in E-Mailwerbung durch Kontaktmöglichkeiten auf einer Internetseite.
§ 823, § 1004
Leitsätze:*1. Das Zusenden unerbetener Email-Werbung stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb dar.
2. Der werbende Charakter einer Email entfällt nicht, wenn es sich um eine Pressemitteilung handelt. Jedenfalls bei einem wirtschaftlichen Interesse kann sich der Aussender nicht auf Art. 5 GG berufen, zumal dieses Grundrecht
gerade dem Schutz der Presse dient und sich daraus nicht umgekehrt ein im Vergleich zu sonstigen Gewerbetreibenden geringerer
Schutzumfang ableiten läßt.
3. Auch das, auf den Internetseiten eines Blogs - etwa unter einem Punkt "Hinweise?" oder "Kontakt" - bekundete
Interesse, von Dritten Mitteilungen von Erfahrungen, Hinweise und Anregungen zu einem bestimmten
Themenbereich zu erhalten, und die Eröffnung der Möglichkeit etwa mit den einzelnen Autoren eines Blogs Kontakt aufzunehmen,
lässt eine generelle Einwilligung in die Zusendung von Werbe-E-Mails nicht vermuten.
MIR 2007, Dok. 068
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 14.02.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/570
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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