Rechtsprechung
BGH, Beschluss vom 31.01.2007 - Az. StB 18/06
"Online Computer-Durchsuchung III" - Die "verdeckte Online-Durchsuchung" ist mangels einer Ermächtigungsgrundlage unzulässig.
StPO § 102
Leitsätze:*1. Die "verdeckte Online-Durchsuchung" ist mangels einer Ermächtigungsgrundlage unzulässig.
Sie kann insbesondere nicht auf § 102 StPO gestützt werden. Diese Vorschrift gestattet nicht eine auf heimliche Ausführung
angelegte Durchsuchung.
2. Maßgeblich ist, dass § 102 StPO nur zu einer offen ausgeführte Dursuchung ermächtigt. Es kommt nicht
darauf an, dass die in den Speichermedien eines Computers abgelegten Daten im Einzelfall
ähnlich sensibel und schutzwürdig sein können wie das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort und dass die Maßnahme
wegen der Durchsicht einer Vielzahl unterschiedlicher Daten als ein besonders schwerwiegender Eingriff in das Recht des
Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung erscheinen mag. Denn unter diesem Aspekt unterscheidet sich die verdeckte
Online-Durchsuchung nicht von einer im Rahmen einer offenen Durchsuchung vorgenommenen Auswertung von elektronischen
Datenträgern, die als unbedenklich angesehen wird.
Auch wenn die Anordnung einer verdeckten Online-Durchsuchung in der Weise
beschränkt wird, dass nur der auf dem betroffenen Computer vorhandene Bestand an Daten einmal - in einem oder mehreren
Arbeitsschritten - kopiert und übertragen werden darf und somit die Nutzung des Computers (E-Mail-Verkehr und laufende Internetrecherchen)
nicht über einen längeren Zeitraum überwacht wird, kann sie schlicht wegen ihrer Heimlichkeit in § 102 StPO keine Stütze finden.
MIR 2007, Dok. 065
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 14.02.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/567
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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