Kurz notiert
Deutscher Anwaltverein
Anwälte gegen Staats-Hacking - Anwaltverein lehnt Forderung Schäubles nach verdeckter Online-Durchsuchung ab
MIR 2007, Dok. 061, Rz. 1
1
In einer Pressemitteilung vom 12.02.2007 hat nunmehr auch der Deutsche Anwaltverein (DAV) seine Ablehnung gegenüber den Forderungen
des Bundesinnenministers, verdeckte Online-Durchsuchungen gesetzlich zu erlauben, ausgesprochen.
Die Politik sei aufgefordert, Grundrechtswerte zu vermitteln - nicht aber zu missachten.
Insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung werde aber ausgehöhlt, wenn Persönlichkeit und Intimität
der Bürger zur Disposition gestellt werden. Dies sei der Fall, wenn heimlich und ohne weiteres auf private Daten
Zugriff genommen werden darf.
Auch Strafverfolger dürfen nicht in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreifen
„Staats-Hacking darf nicht legitimiert werden“, so Rechtsanwältin Dr. Heide Sandkuhl, Vorsitzende des Ausschusses Gefahrenabwehrrecht des DAV. Bereits im Jahr 2004 habe das Bundesverfassungsgericht die akustische Wohnraumüberwachung partiell für verfassungswidrig erklärt und klargestellt, dass Strafverfolger nicht in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreifen dürfen. Hieran müssen sich alle Forderungen messen lassen, die eine heimliche Online-Durchsuchung geregelt wissen wollen.
BGH: Verdeckte Online Durchsuchung aktuell unzulässig
Im Januar hatte der Bundesgerichtshof auf Grund der geltenden strafprozessualen Regelungen die verdeckte Online-Durchsuchung in einem Beschluss für unzulässig erklärt. Es fehle an der für einen solchen Eingriff erforderlichen Ermächtigungsgrundlage; u.a. regele § 102 StPO die Dursuchung strafprozessual als offen durchzuführende Ermittlungsmaßnahme (vgl. BGH, Beschluss vom 31.01.2007 - Az. StB 18/06; MIR Dok. 049-2007 ).
(tg) - Quelle: PM des DAV Nr. 9/07 vom 12.02.2007
Auch Strafverfolger dürfen nicht in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreifen
„Staats-Hacking darf nicht legitimiert werden“, so Rechtsanwältin Dr. Heide Sandkuhl, Vorsitzende des Ausschusses Gefahrenabwehrrecht des DAV. Bereits im Jahr 2004 habe das Bundesverfassungsgericht die akustische Wohnraumüberwachung partiell für verfassungswidrig erklärt und klargestellt, dass Strafverfolger nicht in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreifen dürfen. Hieran müssen sich alle Forderungen messen lassen, die eine heimliche Online-Durchsuchung geregelt wissen wollen.
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Im Januar hatte der Bundesgerichtshof auf Grund der geltenden strafprozessualen Regelungen die verdeckte Online-Durchsuchung in einem Beschluss für unzulässig erklärt. Es fehle an der für einen solchen Eingriff erforderlichen Ermächtigungsgrundlage; u.a. regele § 102 StPO die Dursuchung strafprozessual als offen durchzuführende Ermittlungsmaßnahme (vgl. BGH, Beschluss vom 31.01.2007 - Az. StB 18/06; MIR Dok. 049-2007 ).
(tg) - Quelle: PM des DAV Nr. 9/07 vom 12.02.2007
Online seit: 13.02.2007
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