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Rechtsprechung



LG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2006 - Az. 12 O 194/05

Prinzenaufguss - Jeder, der das Personenbild eines anderen verbreiten will, ist von sich aus zur Prüfung gehalten, wie weit seine Veröffentlichungsbefugnis reicht. Dies gilt erst recht dann, wenn es sich um ein in besonders starkem Maße die Intimssphäre des Abgebildeten berührendes Nacktfoto handelt.

BGB § 823, § 1004; GG Art. 1, Art. 2 Abs. 1

Leitsätze:*

1. Jemand, dessen Persönlichkeit in schwerer Weise schuldhaft verletzt worden ist, kann Ersatz in Geld auch für immaterielle Schäden beanspruchen, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (hier: Abbildung in einer Lokalzeitung beim Saunabesuch im unbekleideten Zustand bei Erkennbarkeit der Abgebildeten). Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (vgl. BGH NJW 1995, 861, 864 m.w.N.).

2. Jeder, der das Personenbild eines anderen verbreiten will, ist von sich aus zur Prüfung gehalten, wie weit seine Veröffentlichungsbefugnis reicht. Dies gilt erst recht dann, wenn es sich um ein in besonders starkem Maße die Intimssphäre des Abgebildeten berührendes Nacktfoto handelt (vgl. BGH NJW 1985, 1617, 1619 - Nacktfoto).

3. Die rechtswidrige und schuldhafte Verletzung der Privatsphäre einer Person als Konkretisierung der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts rechtfertigt die Zubilligung einer billigen Geldentschädigung. Diese beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Beim Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts steht der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund (vgl. BGH, AfP 2005, 65, 66; BGH NJW 1995, 861, 864/865).

MIR 2007, Dok. 047


Anm. der Redaktion: Hier wurden der Klägerin in 2. Instanz nur ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 EUR - gegenüber den ursprünglich beantragten 20.000 EUR - zuerkannt. Dies begründete das Gericht im wesentlich damit, dass "das Verschulden der Beklagten nicht allzu erheblich bewertet werden muss. Die Beklagte hat nicht unter vorsätzlichem Rechtsbruch die Veröffentlichung des "heiklen" Fotos als Mittel zur Auflagensteigerung und damit zur Verfolgung eigener kommerzieller Interessen eingesetzt. Es ging der Beklagten nach allen Umständen tatsächlich nur um die Wiedergabe des Prinzenaufgusses und der ausgelassenen Umgebung in der Sauna. Das Verhalten der Beklagten ist auch letztlich nur als fahrlässig einzustufen, weil sie zwar Vorkehrungen getroffen hat, um die Beteiligten auf die Anwesenheit der Presse hinzuweisen, sich indes letztlich zu wenig um die Überprüfung gekümmert hat, ob die abgebildete Klägerin wirklich mit einer Veröffentlichung der Fotografie im Gebiet der Stadt Monheim einverstanden war.
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 04.02.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/549

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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