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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 26.10.2006 - Az. I ZR 97/04

Regenwaldprojekt II - Verspricht ein Unternehmen für den Fall des Kaufs seiner Produkte eine nicht näher spezifizierte Leistung an einen Dritten, wird der Verbraucher regelmäßig nur erwarten, dass die Leistung zeitnah erbracht wird und nicht so geringfügig ist, dass sie die werbliche Herausstellung nicht rechtfertigt.

UWG § 4 Nr. 1, § 5 Abs. 2 Satz 2

Leitsätze:*

1. Verspricht ein Unternehmen für den Fall des Kaufs seiner Produkte eine nicht näher spezifizierte Leistung an einen Dritten, wird der Verbraucher regelmäßig nur erwarten, dass die Leistung zeitnah erbracht wird und nicht so geringfügig ist, dass sie die werbliche Herausstellung nicht rechtfertigt. Enthält die Werbung allerdings konkrete Angaben zum Sponsoring, kann sich eine Verpflichtung des werbenden Unternehmens zu aufklärenden Hinweisen ergeben, wenn es ansonsten zu einer wettbewerbsrechtlich relevanten Fehlvorstellung des Verkehrs kommt.

2. Zur sekundären Darlegungs- und Beweislast des Beklagten im Prozess über eine irreführende Werbung.

MIR 2007, Dok. 040


Anm. der Redaktion: Die Leitsätze 1 und 2 sind die amtlichen Leitsätze des Gerichts.

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 31.01.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/542

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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