Rechtsprechung
OLG Hamburg, Urteil vom 15.11.2006 - Az. 5 U 185/05
"Deutsches-Handwerk.de" - Die Verwendung einer Domain in Verbindung mit dem Inhalt eines Internetportals, das geeignet ist, Teile des Verkehrs darüber in die Irre führen, dass es sich hierbei um den Internetauftritt einer offiziellen oder berufsständischen Organisation handelt, kann wettbewerbswidrig sein.
UWG § 5 Abs. 2 Nr. 2
Leitsätze:*1. Die Verwendung einer Bezeichnung bzw. die Verwendung der entsprechenden Domain in Verbindung mit dem
Inhalt eines Internetportals, das geeignet ist, jedenfalls rechtlich erhebliche Teile des Verkehrs darüber in die Irre
führen, dass es sich hierbei um den Internetauftritt einer offiziellen oder berufsständischen Organisation (hier: Deutsches-Handwerk.de -
Organisation des Deutschen Handwerks) handelt, kann wettbewerbswidrig bzw. "irreführend" sein im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr.3 UWG.
2. Die Registrierung und Verwendung von Gattungsbegriffen als Internetdomains wird von der Rechtsprechung grundsätzlich nicht
als wettbewerbs- oder sittenwidrig angesehen, sondern es gilt der Grundsatz der Priorität.
Entsprechendes wird zu gelten haben, wenn ein in zulässiger Weise als Internetdomain registrierter Gattungsbegriff auch
außerhalb des Internets - etwa in schriftlicher Korrespondenz - als Hinweis auf das unter der Domain betriebene
Internetportal Verwendung findet.
3. Eine Gattungsbezeichnung als Domain kann aber als eine Alleinstellungsbehauptung aufgefasst werden; dann ist zwar nicht
die Domain zu verbieten, aber eine entsprechende Klarstellung auf der unter der Domain betriebenen Homepage zu fordern
(BGH "Mitwohnzentrale" GRUR 2001, 1064), um die Irreführung des Verkehrs zu vermeiden. In diesen
Fällen kommt es für die Beurteilung einer Irreführung nicht nur auf die Domain, sondern auf die konkrete Homepage an
(OLG Hamburg, GRUR 03,1058 "Mitwohnzentrale II").
4. Einer möglichen Irreführung ist durch einen deutlichen Hinweis auf der Homepage entgegen zu wirken
(BGH "Mitwohnzentrale" GRUR 2001, 1064), und zwar bereits auf der Startseite.
MIR 2007, Dok. 028
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 21.01.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/530
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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