Rechtsprechung
LG München I, Urteil vom 10.01.2007 - Az. 21 O 20028/05
"Framing" - Das Einbinden externer Dateien in das Erscheinungsbild einer Website im Rahmen des sog. "framing" ist ein Fall des öffentlich Zugänglichmachens gemäß § 19 a UrhG.
UrhG § 19a, § 31 Abs. 5; Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft Artikel 3 Abs. 1
Leitsätze:*1. Das Einbinden externer Dateien in das Erscheinungsbild einer Website in der Weise, dass zwar keine physikalische Kopie
der Dateien auf dem eigenen Server erstellt, aber diese dergestalt eingebunden werden, dass beim Aufruf der Seite durch einen
Internetnutzer dessen Browser veranlasst wird, den fremden Inhalt direkt von einem externen Server auf einen zugewiesenen
Unterabschnitt auf dem Bildschirm zu laden (sog. "framing") ist ein Fall des öffentlich Zugänglichmachens gemäß § 19a UrhG.
2. § 19a UrhG setzt die Fertigung einer physikalischen Kopie als Vorstufe des Zugänglichmachens ebenso wenig voraus wie
Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung
bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. Nr L 167 vom 13.10.2001 S. 32-36).
3. Öffentlich zugänglich gemacht wird ein Werk auch dann, wenn technische Maßnahmen auf einer Webseite dessen Einbindung
in das Erscheinungsbild der Seite bewirken, ohne dass eine physikalische Kopie der Datei, in der das Werk verkörpert ist,
auf demselben Server abgelegt wird wie der übrige Inhalt der Webseite.
4. Da der Ersteller der Website sich im Rahmen des "framing" den fremden Inhalt in einer Weise zu eigen macht, dass für den
Nutzer auf den ersten Blick nicht zu erkennen ist, dass dieser auf Veranlassung des Erstellers der Seite von einem
anderen Server zugeliefert wird, macht er gegenüber dem Nutzer den Inhalt in gleicher Weise zugänglich, wie bei der Zulieferung
von einer auf dem eigenen Server erstellten Kopie. Eine physische Herrschaft des Wiedergebenden über den Ablageort der
wiedergegebenen Datei ist hierbei nicht zu fordern.
5. Um bei der Verlinkung auf unberechtigt ins Netz gestellte Werke im Ergebnis eine Abgrenzung zwischen dem erlaubten Setzen
von "deep links" und unerlaubtem "framing" zu ziehen, bedarf es keiner einschränkenden Auslegung des Begriffs "Zugänglichmachen".
Vielmher ist danach zu fragen, ob der Ersteller eines Webauftritts sich fremde Inhalte in einer Weise
zu eigen macht, dass für den gewöhnlichen Nutzer die Fremdheit nicht mehr in Erscheinung tritt.
6. In diesem Fall des "framing" muss der Inhaber der Domain, unter der die Webseite abrufbar ist, die Verantwortung für
das Bestehen der Nutzungsrechte an den wiedergegebenen Inhalten übernehmen, wobei im Hinblick auf die eigene Nutzungsbefugnis
bei Verlinkung auf Werke, die vom Berechtigten ins Netz gestellt wurden, gegebenenfalls auf § 31 Abs. 5 UrhG rekurriert werden kann.
Verlinkt der Domaininhaber seine Webseite dagegen in einer Weise mit den Seiten anderer Anbieter, dass die Fremdheit dieser
Angebote für den Nutzer deutlich erkennbar bleibt, so haftet er - egal ob es sich um einen Link auf die Homepage eines
Dritten oder auf eine Unterseite von dessen Auftritt (deep-link) handelt, nur nach den Grundsätzen, die der BGH in der
Schöner-Wetten-Entscheidung aufgestellt hat (BGH NJW 2004, 2158).
7. Zwei Verletzer, die ein geschütztes Werk in der Weise nutzen, dass der eine unberechtigt eine Dateikopie des Werkes zur
Erstellung eines Webauftrittes auf seinem Server ablegt und der andere diese Kopie - ebenfalls ohne Einverständnis des tatsächlich
Berechtigten - mittels "framing" in seine Website einbindet, haften als Nebentäter jeweils auf den vollen Schaden der von
ihnen veranlassten öffentlichen Zugänglichmachung; sie stehen insoweit nicht in einem Gesamtschuldverhältnis.
MIR 2007, Dok. 027
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 21.01.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/529
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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