Rechtsprechung
BFH, Urteil vom 18.10.2006 - Az. XI R 22/06
Die monetäre Beschränkung einer qualifizierten elektronischen Signatur steht der Wirksamkeit eines elektronisch übermittelten bestimmenden Schriftsatzes (Klageschrift) nicht entgegen.
FGO a.F. § 77a Abs. 1 Satz 2; FGO n.F. § 52a Abs. 1; SigG § 2 Nr. 1, Nr. 7, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1
Leitsätze:*1. Die monetäre Beschränkung einer qualifizierten elektronischen Signatur steht der Wirksamkeit eines elektronisch übermittelten
bestimmenden Schriftsatzes (Klageschrift) nicht entgegen.
2. Ihrer Rechtsnatur nach ist die Signatur ein Funktionsäquivalent zur eigenhändigen Unterschrift.
Die qualifizierte elektronische Signatur stellt z.Zt. die höchste Sicherheitsstufe für elektronische Erklärungen dar.
3. Die monetäre Beschränkung bezieht sich auf unmittelbare finanzielle Transaktionen (z.B. auf Überweisungsvorgänge und andere
Geldgeschäfte). Dieser Funktion entsprechend ist eine monetäre Beschränkung unbeachtlich, wenn die Signatur verwendet wird, um
einen (bestimmenden) Schriftsatz an das Gericht zu übermitteln. In diesem Fall geht es nicht um eine finanzielle Transaktion,
sondern allein um den Nachweis der Urheberschaft des Schriftsatzes und des prozessualen Erklärungswillens des Absenders. Die
Signatur wird nicht für Geldgeschäfte (z.B. Kauf) eingesetzt, sondern im Rahmen einer Klageerhebung. Die monetäre Beschränkung
hat in diesem Zusammenhang keine Bedeutung; die Signatur erfüllt ihren Zweck, indem die Authentizität der Herkunft der
Klageschrift gewährleistet wird. Dementsprechend wird die monetäre Beschränkung bei dem vom BFH und auch den FG genutzten
EGVP-Programmen nicht geprüft (vgl. auch die Anwenderdokumentation "Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach -
Sichere Kommunikation mit Gerichten und Behörden-", Stand 5. Juli 2006, S. 28, 29, abrufbar als PDF-Datei unter www.egvp.de
unter Downloads).
MIR 2007, Dok. 026
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 20.01.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/528
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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