Kurz notiert
Landgericht München I
Diebische ELSTER - Kennzeichen "Elster" darf nur mit Zustimmung der Finanzverwaltung verwendet werden
Beschluss des LG München I vom 05.01.2007 - Az. 33 O 177/07, (bei Veröffentlichung nicht rechtskräftig)
MIR 2007, Dok. 011, Rz. 1
1
Das Landgericht München I hat - wie in einer heute veröffentlichten Pressemitteilung der Fa. Buhl Data Services GmbH, Neunkirchen,
berichtet - per einstweiliger Verfügung vom 05.01.2007 die Verbreitung eines Steuerformulars unter der Bezeichnung D-Elster
und die Verwendung der Domain www.d-elster.de untersagt.
Anders als in der Pressemitteilung der Verfügungsbeklagten suggeriert, stützte sich der Antrag des Bayerischen Landesamtes für Steuern allein auf die Kennzeichenrechte des Freistaates Bayern aus dessen beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeter Marke "ELSTER" und aus der eigenen, älteren Domain www.elster.de. Die Antragsgegnerin hatte sich vor Verwendung ihres eigenen Produktnamens vom Antragsteller keine Nutzungsrechte an diesen Kennzeichen einräumen lassen.
Die Tatsache, dass die Verfügungsbeklagte nach eigenen Angaben mit einer "Geld-zurück-Garantie" geworben habe, wurde im Verfügungsantrag weder erwähnt, noch spielte es für die Entscheidung des Gerichts eine Rolle. Die auf Kennzeichenstreitigkeiten und Wettbewerbsrecht spezialisierte 33. Zivilkammer des Landgerichts München I stützte die einstweilige Verfügung allein auf die Verletzung der Marke des Antragstellers durch die Antragsgegnerin.
(tg)
Quelle: PM Nr. 5/07 des LG München I vom 10.01.2007
Anders als in der Pressemitteilung der Verfügungsbeklagten suggeriert, stützte sich der Antrag des Bayerischen Landesamtes für Steuern allein auf die Kennzeichenrechte des Freistaates Bayern aus dessen beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeter Marke "ELSTER" und aus der eigenen, älteren Domain www.elster.de. Die Antragsgegnerin hatte sich vor Verwendung ihres eigenen Produktnamens vom Antragsteller keine Nutzungsrechte an diesen Kennzeichen einräumen lassen.
Die Tatsache, dass die Verfügungsbeklagte nach eigenen Angaben mit einer "Geld-zurück-Garantie" geworben habe, wurde im Verfügungsantrag weder erwähnt, noch spielte es für die Entscheidung des Gerichts eine Rolle. Die auf Kennzeichenstreitigkeiten und Wettbewerbsrecht spezialisierte 33. Zivilkammer des Landgerichts München I stützte die einstweilige Verfügung allein auf die Verletzung der Marke des Antragstellers durch die Antragsgegnerin.
(tg)
Quelle: PM Nr. 5/07 des LG München I vom 10.01.2007
Online seit: 10.01.2007
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