Rechtsprechung
AG Essen, Urteil vom 20.11.2006 - Az. 23 C 146/06
"Info-Werbung von Rechtsanwälten" - Auch das einmalige Absenden einer unverlangten E-Mail stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar und stört und belästigt den Geschäftsbetrieb erheblich.
UWG § 3, § 7; BGB § 823 Abs. 1, Abs. 2
Leitsätze:*1. Die Zusendung unverlangter Werbemitteilungen (hier: Infowerbung von Rechtsanwälten) gegen den Willen des Adressaten
stellt eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot einer unzumutbaren Belästigung nach §§ 3, 7 UWG dar und erweist sich als
Beeinträchtigung im Sinne von § 823 Absatz 1, 2 BGB.
2. Auch das einmalige Absenden einer unverlangten E-Mail stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
dar und stört und belästigt den Geschäftsbetrieb erheblich. Denn bereits das einmalige Fehlverhalten birgt die Gefahr einer
Wiederholung in sich. Der Wegfall der Wiederholungsgefahr ist nur ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn Umstände vorliegen,
derentwegen nach allgemeiner Erfahrung mit einem erneuten Verstoß nicht gerechnet werden kann.
3. Eine einzige E-Mail eines einzelnen Versenders reicht bereits für die Wiederholungsgefahr aus, da diese im Zusammenwirken mit
weiteren einzelnen E-Mails anderer einzelner Versender geeignet ist, den Geschäftsbetrieb in nicht hinnehmbarer Weise
nachhaltig zu beeinträchtigen.
4. Bei auf Unterlassung unerwünschter E-Mail- oder Fax-Werbung gerichteten Klagen von Gewerbetreibenden ist regelmäßig ein
Streitwert von 10.000 EUR anzunehmen. Dieser kann auf 15.000 EUR zu bemessen sein, wenn das Interesse des Betroffenen, nicht
durch unerbetene E-Mails belästigt und in der geregelten Arbeit behindert zu werden, überdurchschnittlich hoch ist (hier:
ausschließliche Tätigkeit des Klägers im eCommerce und damit besondere Bedeutung der - ungestörten - E-Mail Korrespondenz).
MIR 2007, Dok. 002
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 01.01.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/504
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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