Kurz notiert // Wettbewerbsrecht
Bundesgerichtshof
Tabakwerbung auf Internetseite eines Tabakherstellers unzulässig
BGH, Urteil vom 05.10.2017 – I ZR 117/16 - "Tabakwerbung im Internet"; Vorinstanzen: LG Landshut, Urteil vom 29.06.2015 - 72 O 3510/14; OLG München, Urteil vom 21.04.2016 - 6 U 2775/15
MIR 2017, Dok. 037, Rz. 1
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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 05.10.2017 (I ZR 117/16) entschieden, dass werbende Abbildungen auf der Startseite de Internetauftritts eines Tabakherstellers als unzulässige Tabakwerbung anzusehen sind.
Zur Sache:
Die Beklagte ist ein mittelständischer Tabakhersteller. Auf ihrer Internetseite können sich interessierte Nutzer über ihr Unternehmen informieren, wobei die einzelnen Inhalte erst nach einer elektronischen Altersabfrage aufgerufen werden können. Im November 2014 befand sich auf der Startseite des Internetauftritts der Beklagten eine Abbildung, die vier gut gelaunte, lässig anmutende Personen zeigte, die Tabakerzeugnisse konsumierten.
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, sieht darin eine unzulässige Tabak-werbung. Er verlangt von der Beklagten, die Werbung mit der Abbildung zu unterlassen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurĂĽckgewiesen.
Die Abbildung auf der Startseite des Internetauftritts der Beklagten seien eine Werbung für Tabakerzeugnisse, weil die Produkte der Beklagten dem Besucher der Website näher gebracht und als attraktiv dargestellt werden. Diese Werbung erfolge in einem sogenannten "Dienst der Informationsgesellschaft", so dass sie nach dem zum Zeitpunkt der Werbung gültigen § 21a Abs. 3 und 4 des Vorläufigen Tabakgesetzes und nach dem jetzt geltenden § 19 Abs. 2 und 3 TabakerzG verboten sei.
Website eines Unternehmens ist ein "Dienst der Informationsgesellschaft"
Nach den maßgeblichen unionsrechtlichen Bestimmungen sei ein "Dienst der Informationsgesellschaft" jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung. Der Begriff solle nach Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2000/31/EG auch Dienste erfassen, die nicht von denjenigen vergütet werden, die sie empfangen, wie etwa Online-Informationsdienste oder kommerzielle Kommunikation. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2017 – C-339/15 – Luc Vandenborght) folge daraus, dass die Website eines Unternehmens, auf der für dessen Produkte oder Dienstleistungen geworben wird, einen Dienst der Informationsgesellschaft darstellt.
Keine offene Websitewerbung: Tabakwerbung auf Magazine und Zeitschriften beschränkt, die sich nicht an eine breite Öffentlichkeit wenden
§ 19 Abs. 2 und 3 TabakerzG setze Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2003/33/EG um, der bestimme, dass in der Presse und anderen gedruckten Veröffentlichungen verbotene Werbung in Diensten der Informationsgesellschaft ebenfalls nicht gestattet ist. Für die Bestimmung des Umfangs dieses Verbots ist Erwägungsgrund 4 der Richtlinie 2003/33/EG heranzuziehen. Danach müsse Tabakwerbung auf diejenigen Magazine und Zeitschriften beschränkt werden, die sich nicht an die breite Öffentlichkeit wenden. Die weltweit unbeschränkt aufrufbare Startseite eines Unternehmens wende sich an die breite Öffentlichkeit und werde deshalb von dem Verbot der Tabakwerbung in Diensten der Informationsgesellschaft erfasst.
(tg) - Quelle: PM Nr. 154/2017 des BGH vom 05.10.2017
Zur Sache:
Die Beklagte ist ein mittelständischer Tabakhersteller. Auf ihrer Internetseite können sich interessierte Nutzer über ihr Unternehmen informieren, wobei die einzelnen Inhalte erst nach einer elektronischen Altersabfrage aufgerufen werden können. Im November 2014 befand sich auf der Startseite des Internetauftritts der Beklagten eine Abbildung, die vier gut gelaunte, lässig anmutende Personen zeigte, die Tabakerzeugnisse konsumierten.
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, sieht darin eine unzulässige Tabak-werbung. Er verlangt von der Beklagten, die Werbung mit der Abbildung zu unterlassen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurĂĽckgewiesen.
Die Abbildung auf der Startseite des Internetauftritts der Beklagten seien eine Werbung für Tabakerzeugnisse, weil die Produkte der Beklagten dem Besucher der Website näher gebracht und als attraktiv dargestellt werden. Diese Werbung erfolge in einem sogenannten "Dienst der Informationsgesellschaft", so dass sie nach dem zum Zeitpunkt der Werbung gültigen § 21a Abs. 3 und 4 des Vorläufigen Tabakgesetzes und nach dem jetzt geltenden § 19 Abs. 2 und 3 TabakerzG verboten sei.
Website eines Unternehmens ist ein "Dienst der Informationsgesellschaft"
Nach den maßgeblichen unionsrechtlichen Bestimmungen sei ein "Dienst der Informationsgesellschaft" jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung. Der Begriff solle nach Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2000/31/EG auch Dienste erfassen, die nicht von denjenigen vergütet werden, die sie empfangen, wie etwa Online-Informationsdienste oder kommerzielle Kommunikation. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2017 – C-339/15 – Luc Vandenborght) folge daraus, dass die Website eines Unternehmens, auf der für dessen Produkte oder Dienstleistungen geworben wird, einen Dienst der Informationsgesellschaft darstellt.
Keine offene Websitewerbung: Tabakwerbung auf Magazine und Zeitschriften beschränkt, die sich nicht an eine breite Öffentlichkeit wenden
§ 19 Abs. 2 und 3 TabakerzG setze Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2003/33/EG um, der bestimme, dass in der Presse und anderen gedruckten Veröffentlichungen verbotene Werbung in Diensten der Informationsgesellschaft ebenfalls nicht gestattet ist. Für die Bestimmung des Umfangs dieses Verbots ist Erwägungsgrund 4 der Richtlinie 2003/33/EG heranzuziehen. Danach müsse Tabakwerbung auf diejenigen Magazine und Zeitschriften beschränkt werden, die sich nicht an die breite Öffentlichkeit wenden. Die weltweit unbeschränkt aufrufbare Startseite eines Unternehmens wende sich an die breite Öffentlichkeit und werde deshalb von dem Verbot der Tabakwerbung in Diensten der Informationsgesellschaft erfasst.
(tg) - Quelle: PM Nr. 154/2017 des BGH vom 05.10.2017
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 05.10.2017
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2832
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