Kurz notiert
Landgericht Osnabrück
Urteilsverkündung im sogenannten „Autodialer-Verfahren“
LG Osnabrück, Urteil vom 20.12.2006 - Az. 10 KLS 10/06
MIR 2006, Dok. 278, Rz. 1
1
Die 10. Große Strafkammer des Landgerichts Osnabrück hat am 20.12.2006 gegen die verbliebenen zwei Angeklagten im sogenannten
"Autodialer-Verfahren" ein Urteil verkündet. Mit diesem Urteil sind der Angeklagte Edward B. zu einer Freiheitsstrafe von 4
Jahren und der Angeklagte Jörg H. zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden. Die Kammer sah es
als erwiesen an, dass sich die Angeklagten wegen banden-/gewerbsmäßigen Computerbetrugs (§ 263a StGB) in Tateinheit mit Datenveränderung
(§ 303a StGB) strafbar gemacht haben.
Keine Abschöpfung der Erlöse - Verfall nicht angeordnet
Die von der Staatsanwaltschaft weiter beantragte Anordnung des erweiterten Verfalls von Beträgen in Höhe von 7.000.000,- € und 750.000,- € wurde von der Kammer jedoch nicht angeordnet. Mit dieser Anordnung sollten die von den Angeklagten erzielten Erlöse abgeschöpft werden. Nach Auffassung der Richter lagen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür jedoch nicht vor. Zum einen sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass die den Angeklagten zugeflossenen Mittel tatsächlich aus Straftaten stammten, da die Herkunft eines großen Teils der Geldzuflüsse ungeklärt sei. Zum anderen stehe der Anordnung des Verfalls entgegen, dass den geschädigten Internetnutzern grundsätzlich Erstattungsansprüche gegen die Angeklagten zustünden, bei deren Geltendmachung den Tätern die erlangten Erlöse entzogen würden. Die Anordnung des Verfalls neben derartigen Erstattungsansprüchen sei nach der geltenden Gesetzeslage unzulässig.
Das Urteil ist bezüglich beider Angeklagten am 20.12.2006 noch nicht rechtskräftig.
Zum Sachverhalt:
Den ursprünglich vier Angeklagten wird vorgeworfen, sich von Juli 2002 bis Ende September 2003 auf betrügerische Weise zu Lasten von Internetnutzern Einnahmen in Höhe von insgesamt mindestens 12.037.973,- EUR verschafft zu haben. Dazu hätten sie Programme entwickelt und über das Internet verbreitet, mit deren Hilfe auf den Computern von Interessenten sogenannte "Autodialer" installiert worden seien. Diese "Autodialer" hätten völlig unbemerkt zu Lasten der Geschädigten eine kostenträchtige 0190-Mehrwertdienstnummer angewählt.
Zwei der Angeklagten sind wegen dieser Vorfälle bereits rechtskräftig zu Freiheitsstrafen von 1 Jahr und 10 Monaten bzw. 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung beider Strafen ist zur Bewährung ausgesetzt worden.
(tg)
Quelle: PM des LG Osnabrück vom 20.12.2006
Keine Abschöpfung der Erlöse - Verfall nicht angeordnet
Die von der Staatsanwaltschaft weiter beantragte Anordnung des erweiterten Verfalls von Beträgen in Höhe von 7.000.000,- € und 750.000,- € wurde von der Kammer jedoch nicht angeordnet. Mit dieser Anordnung sollten die von den Angeklagten erzielten Erlöse abgeschöpft werden. Nach Auffassung der Richter lagen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür jedoch nicht vor. Zum einen sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass die den Angeklagten zugeflossenen Mittel tatsächlich aus Straftaten stammten, da die Herkunft eines großen Teils der Geldzuflüsse ungeklärt sei. Zum anderen stehe der Anordnung des Verfalls entgegen, dass den geschädigten Internetnutzern grundsätzlich Erstattungsansprüche gegen die Angeklagten zustünden, bei deren Geltendmachung den Tätern die erlangten Erlöse entzogen würden. Die Anordnung des Verfalls neben derartigen Erstattungsansprüchen sei nach der geltenden Gesetzeslage unzulässig.
Das Urteil ist bezüglich beider Angeklagten am 20.12.2006 noch nicht rechtskräftig.
Zum Sachverhalt:
Den ursprünglich vier Angeklagten wird vorgeworfen, sich von Juli 2002 bis Ende September 2003 auf betrügerische Weise zu Lasten von Internetnutzern Einnahmen in Höhe von insgesamt mindestens 12.037.973,- EUR verschafft zu haben. Dazu hätten sie Programme entwickelt und über das Internet verbreitet, mit deren Hilfe auf den Computern von Interessenten sogenannte "Autodialer" installiert worden seien. Diese "Autodialer" hätten völlig unbemerkt zu Lasten der Geschädigten eine kostenträchtige 0190-Mehrwertdienstnummer angewählt.
Zwei der Angeklagten sind wegen dieser Vorfälle bereits rechtskräftig zu Freiheitsstrafen von 1 Jahr und 10 Monaten bzw. 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung beider Strafen ist zur Bewährung ausgesetzt worden.
(tg)
Quelle: PM des LG Osnabrück vom 20.12.2006
Online seit: 21.12.2006
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